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Ansprüche gegen vorigen Verwalter bestehen fort
Beschlusssammlung in WEG
18.08.2014 (GE 15/2014, S. 975) Auf Berichtigung und Ergänzung der Beschlusssammlung ist der zum Versammlungszeitpunkt amtierende Verwalter zu verklagen.
DER FALL: Die Wohnungseigentümer verlangen von der ausgeschiedenen Verwalterin, die ihr Amt im Laufe des Rechtsstreits niedergelegt hat, u. a. die Berichtigung und Ergänzung der Beschlusssammlung bezüglich zahlreicher Nummern, zu denen die Eintragungen unrichtig sind. Dabei wurden nachträglich auch Eintragungen hinzugefügt, die nicht an der laufenden Nummerierung teilnehmen. Zum Teil sind die Angaben zu einer Eigentümerversammlung und zur Anfechtungsklage falsch datiert, eine Gerichtsentscheidung ist nicht zutreffend eingetragen. Die Beklagte trägt vor, bei Verwalterwechsel hätte nicht sie die Beschlusssammlung zu korrigieren, sondern der neue amtierende Verwalter.

DAS URTEIL: Den Klägern steht gegen die ehemalige Verwalterin ein Anspruch auf antragsgemäße Berichtigung der Beschlusssammlung zu. Unstreitig wurde die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß bzw. unrichtig geführt. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die beklagte Verwalterin seit dem 30. Juni 2013 nicht mehr Verwalterin ist. Die Beschlusssammlung ist vom Verwalter zu führen. Streitig ist insoweit, ob bei einem Verwalterwechsel der neue oder der alte Verwalter Anspruchsgegner ist. Das AG ist der Ansicht, dass genau wie bei der Erstellung der Jahresabrechnung auch bei der Korrektur der Beschlusssammlung bei den Eintragungen auf die Fälligkeit der zu erbringenden Leistung abzustellen ist. Denn die richtige und vollständige Eintragung wird unverzüglich nach der Versammlung fällig, in der die Beschlüsse verkündet werden bzw. die Gerichtsentscheidungen ergehen, die einzutragen sind.

ANMERKUNG: Legt der Verwalter sein Amt nieder, erlöschen damit noch nicht seine Pflichten. Vorliegend ging es um die Herausgabe von Kellerschlüsseln, die Berichtigung einer Abrechnung sowie in weitem Umfang um die Berichtigung der Beschlusssammlung. Das AG hat sich hier richtig an der Fälligkeit der geschuldeten Verwalterleistungen orientiert.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 1015 und in unserer Datenbank)
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner