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Neue Wohnungsbauförderungsbestimmungen
18.08.2014 (GE 15/2014, S. 955) Bei unseren geschulten Lesern setzen wir voraus, dass sie den Unterschied zwischen Prozent und Prozentpunkten kennen. Teile der Richterschaft am Bundesgerichtshof kennen ihn, wie hier vor einiger Zeit schon einmal dargelegt wurde, nicht mehr. Zu diesen gesellt sich nun auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
Durch ihre jüngst veröffentlichten neuen Wohnungsbauförderungsbestimmungen wird die IBB ermächtigt, bei schuldhaftem Verstoß gegen die Förderauflagen „für
die Dauer des Verstoßes Zinsen für das öffentliche Baudarlehen in Höhe von 5,0 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz“ zu erheben. Gemeint sind natürlich nicht 5 %, sondern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Wortlautauslegung und einem (negativen) Basiszinssatz von derzeit - 0,73 % wären zwei Variationen denkbar, je nach Auslegung des Wörtchens „über“: entweder - 0,77 % oder - 0,69 % – in beiden Fällen müsste die IBB löhnen. Die erste Variante käme dann zustande, wenn man sich – was mathematisch sogar näher liegt – mit der „Erhöhung“ des negativen Basiszinssatzes von - 0,73 % um 5 % dann auch mit der negativen Zinserhöhung von - 0,04 % weiter auf der Richtung des negativen Zahlenstrahls bewegt und so durch die Addition von - 0,73 % plus - 0,04 % bei - 0,77 % landet. In jedem Fall müsste die IBB mehr Zinsen an ihre vertragsuntreuen Schuldner zahlen, als durch Tagesgelder derzeit zu erwirtschaften ist. Also nichts wie hin und Förderanträge für die neuen Berliner Sozialwohnungen stellen. Wenn man dann die auferlegten Mietbindungen nicht einhält, profitiert man doppelt.