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Zur Begründung der Eigenbedarfskündigung
Keine Namen zu nennen
08.08.2014 (GE 13/2014, S. 833) Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarfs, muss er den Kündigungsgrund so konkret darstellen, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Kündigt er, weil seine Tochter die Wohnung benötigt, verlangt die Konkretisierungspflicht nicht, dass im Kündigungsschreiben auch noch der Name des Lebenspartners der Tochter angegeben werden muss.
Der Fall: Die Beklagten sind seit 1999 Mieter einer 158 m2 großen Wohnung der Kläger in Essen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihre Tochter, die bisher eine 80m2 große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten – der im Kündigungsschreiben nicht namentlich benannt wurde – einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Das AG hat der Räumungsklage stattgegeben, das LG hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Die vom BGH zugelassene Revision der Kläger hatte Erfolg.

Das Urteil: Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Die Pflicht zur Begründung des berechtigten Interesses in § 573 Abs. 3 BGB („Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben ...“) soll gewährleisten, dass der Kündigungsgrund so konkret dargestellt wird, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung soll es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, ermöglichen, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn der Vermieter darf diesen Kündigungsgrund später nicht gegen einen anderen auswechseln. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genügt es, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reicht die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 866 und in unserer Datenbank)


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