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Neue ErhaltungsVO
28.11.2000 (GE 22/2000, 1498) Das Bezirksamt Prenzlauer Berg hat eine Erhaltungsverordnung nach § 72 BauGB für das Gebiet „Humannplatz“ erlassen (VO vom 17. Oktober 2000, GVBl. Berlin Seite 468).
Das Quartier umfaßt den Bereich zwischen Schönhauser Allee, Wisbyer Straße, Prenzlauer Allee und Wichertstraße. Die Verordnung dient (§ 2) zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. Im Gebiet der Erhaltungsverordnung bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Für Genehmigungen zuständig ist das Bezirksamt Prenzlauer Berg. Das Humannplatz-Quartier ist das jüngste von jetzt neun Erhaltungsgebieten, die das Bezirksamt Prenzlauer Berg seit Anfang 1997 im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung festgelegt hat. Damit stehen derzeit knapp 30.000 Wohnungen unter Milieuschutz. Seit dem 1. Oktober 1999 beträgt die Geltungsdauer der Mietobergrenzen in den Milieuschutzgebieten des Bezirks fünf Jahre nach Abschluß der jeweiligen Maßnahmen. Im Quartier Humannplatz stammt nur etwa die Hälfte der knapp 7.000 Wohnungen aus der Zeit vor 1918, dagegen ein recht großer Teil aus der aualtersgruppe 1919 bis 1945, die einen deutlich geringeren Modernisierungsrückstand aufweist. Deshalb werden vermutlich vom Bezirksamt unterschiedliche Mietobergrenzen festgelegt werden. Eine Regelung will das Bezirksamt demnächst treffen.