Archiv / Suche
In den Hausflur gekotet: Fristlose Kündigung
Hausfrieden gestört
01.08.2014 (GE 13/2014, S. 841) Kotet und uriniert ein Mieter in den Hausflur, beleidigt und belästigt er Mitmieter durch Klingeln und Klopfen in der Nacht, ist auch gegenüber einem geistig verwirrten Mieter eine fristlose Kündigung berechtigt.
Der Fall: Die klagende Genossenschaft hat der geistig verwirrten Beklagten nach Abmahnung fristlos gekündigt, weil die Beklagte andere Hausbewohner belästige und beleidige, zu allen Tages- und Nachtzeiten an den Wohnungstüren anderer Mieter klingele, den Hausflur verunreinige, betrunken im Haus herumirre und so viel Lärm verursache, dass fast wöchentlich Polizei oder Feuerwehr geholt werden müssten. Die Räumungsklage hatte Erfolg.
Das Urteil: Das Verunreinigen des Hausflurs durch Kot und Urin und das Sturmklingeln bei anderen Mietern sowie die Beleidigung von Nachbarn reichen als Grund für eine fristlose Kündigung aus, und zwar auch dann, wenn der Mieter krankheitsbedingt verwirrt sei. In einem solchen Fall seien das Sozialstaatsprinzip, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen und deshalb zu prüfen, ob sich die krankheitsbedingten Störungen bei einer am Grundgesetz orientierten Wertung noch als hinnehmbar darstellten oder nicht. Angesichts der geschilderten und unstreitigen Umstände sah das Gericht die Grenze der Hinnehmbarkeit überschritten.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 877 und in unserer Datenbank)
Das Urteil: Das Verunreinigen des Hausflurs durch Kot und Urin und das Sturmklingeln bei anderen Mietern sowie die Beleidigung von Nachbarn reichen als Grund für eine fristlose Kündigung aus, und zwar auch dann, wenn der Mieter krankheitsbedingt verwirrt sei. In einem solchen Fall seien das Sozialstaatsprinzip, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen und deshalb zu prüfen, ob sich die krankheitsbedingten Störungen bei einer am Grundgesetz orientierten Wertung noch als hinnehmbar darstellten oder nicht. Angesichts der geschilderten und unstreitigen Umstände sah das Gericht die Grenze der Hinnehmbarkeit überschritten.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 877 und in unserer Datenbank)
Links: