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Neubau: Trockner und Waschmaschine müssen betrieben werden können
Vertragsgemäßer Gebrauch
29.07.2014 (GE 12/2014, S. 776) Das Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern gehört in Neubauten, sofern nicht anders vereinbart, zum vertragsgemäßen Gebrauch und wird nicht durch Hausordnung geregelt. Einseitige Änderungsvorbehalte der Hausordnung bedürfen der Angabe konkreter Gründe.
DER FALL: Die klagenden Mieter begehren Feststellung, dass sie berechtigt sind, in der angemieteten Wohnung Waschmaschine und Wäschetrockner zu betreiben. Der Vermieter hatte dies durch Änderung der Hausordnung untersagt und auf die dafür vorgesehene Waschküche verwiesen.
Das Amtsgericht hatte der Feststellungsklage u. a. deshalb stattgegeben, weil der mietvertraglich vereinbarte einseitige Änderungsvorbehalt des Vermieters bzgl. der Hausordnung gegen § 308 Nr. 4 BGB verstieß, da die zur Änderung berechtigenden Gründe nicht konkretisiert wurden.
DAS URTEIL: Das LG teilte die Auffassung des AG bezüglich der Unwirksamkeit des Änderungsvorbehalts. Auch gehört das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern zumindest in Neubauten ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch. Darüber hinaus dient eine Hausordnung ohnehin nur dazu, die Ordnung des Zusammenlebens in der Immobilie zu regeln, und nicht den Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs der einzelnen Wohnungen. Geräusche durch Haushaltsmaschinen, die ein Mieter unter der gebotenen Rücksichtnahme benutze, sind von Mitmietern als sozialadäquat hinzunehmen.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 804)
Das Amtsgericht hatte der Feststellungsklage u. a. deshalb stattgegeben, weil der mietvertraglich vereinbarte einseitige Änderungsvorbehalt des Vermieters bzgl. der Hausordnung gegen § 308 Nr. 4 BGB verstieß, da die zur Änderung berechtigenden Gründe nicht konkretisiert wurden.
DAS URTEIL: Das LG teilte die Auffassung des AG bezüglich der Unwirksamkeit des Änderungsvorbehalts. Auch gehört das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Wäschetrocknern zumindest in Neubauten ohne Weiteres zum vertragsgemäßen Gebrauch. Darüber hinaus dient eine Hausordnung ohnehin nur dazu, die Ordnung des Zusammenlebens in der Immobilie zu regeln, und nicht den Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs der einzelnen Wohnungen. Geräusche durch Haushaltsmaschinen, die ein Mieter unter der gebotenen Rücksichtnahme benutze, sind von Mitmietern als sozialadäquat hinzunehmen.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 804)