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Vermietung ohne Besichtigung: Ein Jahr frei wohnen und dann den Mietvertrag widerrufen – das geht!
Verbraucherrechterichtlinie kann Vermieter in Teufels Küche bringen
22.07.2014 (GE 12/2014, S. 766) Am 12. Juni trat das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und
zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft.
Auch wenn es diesem sperrigen Namen nicht direkt zu entnehmen ist, kann sich
dieses Gesetz auf die Vermietungspraxis auswirken. Denn mit der
Gesetzesänderung wird dem Mieter in bestimmten Fällen ein Widerrufsrecht
eingeräumt, und dem Vermieter werden zusätzliche Informationspflichten
aufgebürdet.
Betroffen sind aber zunächst nur Vermietungen, bei denen zuvor keine
Wohnungsbesichtigung stattgefunden hat. Aber auch dann sind nur solche
Vertragsabschlüsse betroffen, bei denen der Vermieter und der Mieter den
Mietvertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit unterschreiben. Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn der private Vermieter den zukünftigen Mieter
für den Vertragsabschluss in seine private Wohnung bittet. Verfügt der Vermieter
über Geschäftsräume, die er ausschließlich für Vermietungszwecke nutzt, und
wird der Mietvertrag dort abgeschlossen, greifen die neuen Regelungen jedoch
nicht.
Wird zukünftig jedoch ein Mietvertrag außerhalb von Geschäftsräumen des
Vermieters oder seines Vertreters bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des
Vermieters oder seines Vertreters und des Mieters geschlossen, kann der Mieter
den Mietvertrag innerhalb von 14 Tagen wider- rufen. Sollte der Vermieter die
Mieter hierbei nicht über dieses Widerrufsrecht belehren und ihn nicht über seine
Mängel- und Kündigungsrechte informieren, dann kann er den Vertrag sogar bis
zu zwölf Monate und 14 Tage widerrufen. Im zuletzt genannten Fall steht dem
Vermieter sogar noch nicht einmal ein Wertersatz für die Überlassung der
Wohnung zu.
Auch bei vereinbarten Änderungen des Mietvertrages, die eine Erhöhung der
Mietzahlungen mit sich bringen, oder bei Aufhebungsverträgen gelten das
Widerrufsrecht des Mieters und die Informationspflicht des Vermieters. Allerdings
ist auch hierfür wiederum erforderlich, dass die Vertragsänderung oder -
aufhebung bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Vermieters und des
Mieters außerhalb von Geschäftsräumen des Vermieters geschlossen wird.
Um diese fatalen Konsequenzen dieser neuen Regelungen zu vermeiden, sollten
zukünftig also Mietverträge nur noch nach einer vorherigen
Wohnungsbesichtigung abgeschlossen werden. Mieter, die von außerhalb
kommen und daher an keiner Besichtigung teilnehmen können, werden durch
die Rechtsänderung also maßgeblich benachteiligt, da ihre Chance auf die
Wohnung weiter sinkt. Änderungen oder die Aufhebung bestehender
Mietverträge sollten per Post erfolgen. Zumindest sollten diese Verträge nie
unmittelbar bei einem gemeinsamen Gespräch mit dem Mieter von beiden
Parteien unterzeichnet werden. Will man dennoch einen Mietvertrag ohne
vorherigen Besichtigungstermin abschließen oder eine Vertragsänderung
unmittelbar mit einem Mieter besprechen und sofort unterschreiben, lässt man
sich zuvor besser beraten – vorzugsweise bei Haus & Grund.
Wohnungsbesichtigung stattgefunden hat. Aber auch dann sind nur solche
Vertragsabschlüsse betroffen, bei denen der Vermieter und der Mieter den
Mietvertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit unterschreiben. Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn der private Vermieter den zukünftigen Mieter
für den Vertragsabschluss in seine private Wohnung bittet. Verfügt der Vermieter
über Geschäftsräume, die er ausschließlich für Vermietungszwecke nutzt, und
wird der Mietvertrag dort abgeschlossen, greifen die neuen Regelungen jedoch
nicht.
Wird zukünftig jedoch ein Mietvertrag außerhalb von Geschäftsräumen des
Vermieters oder seines Vertreters bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des
Vermieters oder seines Vertreters und des Mieters geschlossen, kann der Mieter
den Mietvertrag innerhalb von 14 Tagen wider- rufen. Sollte der Vermieter die
Mieter hierbei nicht über dieses Widerrufsrecht belehren und ihn nicht über seine
Mängel- und Kündigungsrechte informieren, dann kann er den Vertrag sogar bis
zu zwölf Monate und 14 Tage widerrufen. Im zuletzt genannten Fall steht dem
Vermieter sogar noch nicht einmal ein Wertersatz für die Überlassung der
Wohnung zu.
Auch bei vereinbarten Änderungen des Mietvertrages, die eine Erhöhung der
Mietzahlungen mit sich bringen, oder bei Aufhebungsverträgen gelten das
Widerrufsrecht des Mieters und die Informationspflicht des Vermieters. Allerdings
ist auch hierfür wiederum erforderlich, dass die Vertragsänderung oder -
aufhebung bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Vermieters und des
Mieters außerhalb von Geschäftsräumen des Vermieters geschlossen wird.
Um diese fatalen Konsequenzen dieser neuen Regelungen zu vermeiden, sollten
zukünftig also Mietverträge nur noch nach einer vorherigen
Wohnungsbesichtigung abgeschlossen werden. Mieter, die von außerhalb
kommen und daher an keiner Besichtigung teilnehmen können, werden durch
die Rechtsänderung also maßgeblich benachteiligt, da ihre Chance auf die
Wohnung weiter sinkt. Änderungen oder die Aufhebung bestehender
Mietverträge sollten per Post erfolgen. Zumindest sollten diese Verträge nie
unmittelbar bei einem gemeinsamen Gespräch mit dem Mieter von beiden
Parteien unterzeichnet werden. Will man dennoch einen Mietvertrag ohne
vorherigen Besichtigungstermin abschließen oder eine Vertragsänderung
unmittelbar mit einem Mieter besprechen und sofort unterschreiben, lässt man
sich zuvor besser beraten – vorzugsweise bei Haus & Grund.
Autor: RA Gerold Happ