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Vermieter muss Abstellen eines Rollators im Hauseingang dulden
Mietvertragliche Nebenpflicht
09.07.2014 (GE 2014, S. 702) Der Vermieter muss das Abstellen des Rollators eines nicht im Erdgeschoss wohnenden Mieters im Treppenhaus dulden. Der Vermieter hat bei der Wahl des Abstellplatzes allerdings einen Anspruch darauf, dass damit einhergehende Gebrauchsbeeinträchtigungen so gering wie möglich ausfallen.
DER FALL: Die im 1. OG wohnende Mieterin (Klägerin) leidet unter einer Gehbehinderung und stellt ihren zusammengeklappten Rollator am Hauseingang rechts neben der Kellertür ab. Die beklagte Vermieterin, die nach einer Hüftoperation ebenfalls gehbehindert ist und im selben Gebäude wohnt, duldet dies nicht und gibt an, hierdurch sei ihr und ihrem ebenfalls gehbehinderten Ehemann eine ungehinderte Benutzung der Kellertreppe nicht möglich. Die Beklagte bot der Klägerin einen alternativen Abstellplatz im außerhalb des Hauses gelegenen Schuppen an und wahlweise, dass ihr Ehemann der Klägerin den Rollator bei Bedarf in ihre Wohnung trägt. Beides lehnt die Klägerin als unzumutbar ab.

DAS URTEIL: Die Beklagte ist nach Ansicht des AG dazu verpflichtet, das Abstellen des Rollators der Klägerin im Treppenhaus zu dulden. Dies ergebe sich aus den mietvertraglichen Nebenpflichten des Vermieters, zu denen u. a. gehöre, notwendige Maßnahmen des Mieters zu dulden, auch wenn diese über den normalen Gebrauch der Mietsache hinausgehen.
Dies sei vorliegend auch der Fall, da die Klägerin gehbehindert und weder in der Lage sei, den Rollator die Treppe hoch zu ihrer Wohnung im 1. OG zu tragen, noch den rund 20 Meter langen Weg zwischen Schuppen und Hauseingang ohne Rollator zurückzulegen.
Darüber hinaus sei es der Mieterin nicht zuzumuten, nach jeder Benutzung des Rollators den Ehemann der Vermieterin aufzusuchen und ihn zu bitten, den Rollator hochzutragen; andere Personen, die dazu bereit wären, seien nicht ersichtlich.
Da das Abstellen des Rollators vor der Kellertür jedoch tatsächlich den Zugang erschwere, wies das Gericht darauf hin, dass ein geeigneterer Abstellplatz im Hauseingang links neben der Haustür existiere und zu nutzen sei.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 750 und in unserer Datenbank)


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