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Auch Nürnberger Straße ist bevorzugte Citylage
Es kommt auf das Umfeld und nicht auf eine Vorzugslage im Umfeld an
08.07.2014 (GE 2014, S. 700) Eine Wohnung in der Nürnberger Straße liegt nach den Kriterien der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel in „bevorzugter Citylage“. Entscheidend ist die Umfeldprägung und nicht, dass eine konkrete Straße innerhalb der Citylage bevorzugt platziert ist. Ausreichend zur Erfüllung des Merkmals ist eine Lage „nahe“ einem repräsentativen und überregional ausstrahlenden Wohnungs- und Dienstleistungsstandort.
DER FALL: Die Parteien stritten im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens darüber, ob für die in der Nürnberger Straße liegende Wohnung das wohnwerterhöhende Merkmal „bevorzugte Citylage“ gelte. Das bejahte das Amtsgericht, wogegen der Mieter Berufung einlegte.

DER HINWEISBESCHLUSS: Die ZK 18 des LG Berlin wies darauf hin, dass sie der Ansicht des Amtsgerichts folgen wolle, woraufhin der Mieter die Berufung zurücknahm. Ausreichend sei die Lage„nahe“ einem zentral gelegenen Teilraum der Großstadt, der sich durch besondere Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants sowie anderen Einrichtungen auszeichne, die eine Anziehungskraft insbesondere für in- und ausländische Besucher und Touristen habe. Das sei der Fall, weil neun Fußminuten entfernt der
Zoologische Garten samt Aquarium zu erreichen sei, noch näher zahlreiche Hotels (Brandenburger Hof und Steigenberger) sowie das Haus der Berliner Festspiele. Außerdem seien in kurzer Zeit die repräsentativen Wohnstandorte Viktoria-Luise-Platz, Fasanenplatz sowie Regensburger- und Geisbergstraße zu erreichen.

ANMERKUNG: Der Auffassung der ZK 18 ist zuzustimmen. Zu Recht wird darauf abgestellt, dass gemäß dem hier maßgeblichen Berliner Mietspiegel 2011 – ebenso Berliner Mietspiegel 2013 – für das wohnwerterhöhende Merkmal „bevorzugte Citylage“ die Lage nahe überregional ausstrahlenden Einkaufs-, Dienstleistungs- und Wohnstandorten ausreicht.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 745)
Autor: Harald Kinne