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Auch bei 343 Wohnungen keine Lizenzgebühren
Kabelnetzbetrieb in Wohnanlage
25.06.2014 (GE 2014, S. 641) Wann bei einer Kabelweitersendung urheberrechtliche Gebühren geschuldet werden, ist umstritten. Vielfach wird die Eingriffsschwelle bei 75 Wohneinheiten angenommen; das Landgericht München meint, dies sei keine starre Grenze.
DER FALL: Die Klägerin (GEMA) machte urheberrechtliche Nutzungsrechte gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend; in das einheitliche Wohngebäude mit 343 Wohneinheiten wurden Rundfunksendungen in das Kabelnetz eingespeist.
DAS URTEIL: Das LG München wies die Klage ab, da es sich nur um einen organisierten Privatempfang und keine vergütungspflichtige Kabelweitersendung handele. Maßgeblich sei der soziale Kontext nach wertender Betrachtung.
ANMERKUNG: Wer Rundfunk- und Fernsehprogramme in ein Kabelnetz einspeist, schuldet eine Urheberrechtsvergütung, wenn eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 UrhG erfolgt. Die liegt nicht vor, wenn die Empfänger untereinander persönlich verbunden sind. Die VG Media meint, dass auch für Miethäuser und WEG Vergütungspflicht besteht (GE 2012, 172), unabhängig von der Zahl der angeschlossenen Wohnungen. Daran bestehen Zweifel, weil vielfach die Eingriffsschwelle erst bei 75 Wohnungen angenommen wird (KG MMR 2010, 576); auch das BMJ ist dieser Auffassung (vgl. Beuermann GE 2013, 507). Das LG München geht noch weiter und meint, auch bei einem Gebäude mit 343 WE könne es am Merkmal „Öffentlichkeit“ fehlen, wenn dies sich aus dem„sozialen Kontext“ ergebe (gemeinsame Feste und Saunagänge). Die VG Media verneint „Öffentlichkeit“ nur bis zehn Wohnungen (vgl. GE 2013, 508); das Urteil des LG München ist noch nicht rechtskräftig (anhängig beim OLG München 6 U 2619/13; Verkündungstermin für 10. Juli 2014 bestimmt).
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 669)
DAS URTEIL: Das LG München wies die Klage ab, da es sich nur um einen organisierten Privatempfang und keine vergütungspflichtige Kabelweitersendung handele. Maßgeblich sei der soziale Kontext nach wertender Betrachtung.
ANMERKUNG: Wer Rundfunk- und Fernsehprogramme in ein Kabelnetz einspeist, schuldet eine Urheberrechtsvergütung, wenn eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 UrhG erfolgt. Die liegt nicht vor, wenn die Empfänger untereinander persönlich verbunden sind. Die VG Media meint, dass auch für Miethäuser und WEG Vergütungspflicht besteht (GE 2012, 172), unabhängig von der Zahl der angeschlossenen Wohnungen. Daran bestehen Zweifel, weil vielfach die Eingriffsschwelle erst bei 75 Wohnungen angenommen wird (KG MMR 2010, 576); auch das BMJ ist dieser Auffassung (vgl. Beuermann GE 2013, 507). Das LG München geht noch weiter und meint, auch bei einem Gebäude mit 343 WE könne es am Merkmal „Öffentlichkeit“ fehlen, wenn dies sich aus dem„sozialen Kontext“ ergebe (gemeinsame Feste und Saunagänge). Die VG Media verneint „Öffentlichkeit“ nur bis zehn Wohnungen (vgl. GE 2013, 508); das Urteil des LG München ist noch nicht rechtskräftig (anhängig beim OLG München 6 U 2619/13; Verkündungstermin für 10. Juli 2014 bestimmt).
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 669)
Autor: Rudolf Beuermann






