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Durchführung zu den üblichen Arbeitszeiten an Werktagen
Modernisierung
23.06.2014 (GE 2014, S. 637) Der Mieter muss die Durchführung von Modernisierungsarbeiten in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich zu den üblichen Arbeitszeiten an Werktagen dulden.
DER FALL: Der Vermieter wollte die Erfassung der Heizkosten auf Funkablesung umstellen und die Arbeiten an einem Werktag in der Zeit von 10.00 bis 13.00 Uhr oder 15.00 bis 18.00 Uhr nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von zwei Wochen durchführen. Der Mieter wollte die Arbeiten mit dem Hinweis auf seine Berufstätigkeit nicht vor 18.00 Uhr dulden.

DAS URTEIL: Das AG Lichtenberg verurteilte den Mieter antragsgemäß zur Duldung. Er habe mit Stellung des Klageabweisungsantrages zum Ausdruck gebracht, dass er die Durchführung der Arbeiten nur nach 18.00 Uhr dulden werde; ein bedingtes Anerkenntnis genüge nicht. Der Vermieter sei nicht gehalten, für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten ausschließlich die Terminwünsche des Mieters zu beachten; die Duldungspflicht des Mieters beziehe sich in zeitlicher Hinsicht auf die üblichen Arbeitszeiten an Werktagen. Zwar habe der Vermieter auf die Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Dem Vorbringen des Mieters lasse sich jedoch nicht entnehmen, aus welchem Grund es ihm unmöglich sein sollte, die nur relativ kurze Zeit dauernden Arbeiten zu den üblichen Arbeitszeiten der Techniker ausführen zu lassen. Die pauschale Bezugnahme auf eine Montagetätigkeit des Mieters genüge nicht. Es sei weder dargetan, wo genau der Beklagte arbeite, welche Arbeitszeiten vereinbart seien, noch aus welchem Grund es ihm unzumutbar sein soll, dem Vermieter den Zugang zu der Wohnung ggf. durch einen Dritten zu ermöglichen. Etwas anderes könne im Einzelfall gelten, wenn der Mieter z. B. gerade ein neues Arbeitsverhältnis mit verbundener Probezeit begonnen habe oder sich in zeitaufwendigen Prüfungen für einen Berufsabschluss befinde und die Arbeiten des Vermieters aufgeschoben werden können. Das sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Der Mieter lehne die Ausführung der Arbeiten vor 18.00 Uhr lediglich pauschal unter Bezugnahme auf seine Berufstätigkeit ab, was nicht genüge.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2014, Seite 671)