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Rauchen auf Zweitbalkon untersagt
Was ist heutzutage exzessiv?
22.05.2014 (GE 8/14, 509) Ein Wohnungseigentümer kann einem anderen das Rauchen auf einem Balkon untersagen lassen, wenn dieser einen anderen Balkon zum Rauchen hat.
DER FALL: Der Wohnungseigentümer A wohnt über Wohnungseigentümer B, einem Raucher. B hat einen Nordost- und einen Südwestbalkon, Letzterer hat eine schmalere Glasüberdachung. A beschwert sich, dass beim Rauchen auf dem Nordostbalkon Rauchschwaden in sein Schlafzimmer dringen und verlangt Unterlassung. Das AG verurteilt B dazu. Hiergegen die Berufung an das LG, weil nur starkes und exzessives Rauchen unzulässig und B auf seinem Südwestbalkon dem Regen ausgesetzt sei.
DIE ENTSCHEIDUNG: Das LG erlässt einen Hinweisbeschluss, dass die Berufung erfolglos bleiben wird. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinen Räumen nur so Gebrauch zu machen, dass keinem anderen über das unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Erforderlich sei stets eine Abwägung im Einzelfall. Rauchen sei zwar Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 GG, aber dennoch nicht uneingeschränkt zulässig, wie sich in Hessen aus dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens ergebe. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Rauchen nur auf einem der beiden Balkone untersagt werden soll. Deshalb handelt es sich bei der Belästigung durch das Rauchen um einen vermeidbaren Nachteil. Das vollständige Rauchverbot auf dem Nordostbalkon sei nicht unangemessen. Durch das – wenn auch schmalere – Vordach auf dem Südwestbalkon ist B in der Lage, auch bei Regen zu rauchen. Der Zumutbarkeit stehe auch nicht entgegen, dass der Südwestbalkon nur über das Gästezimmer zu betreten ist. B möchte sich nicht auf das Rauchen in seiner eigenen Wohnung beschränken, sondern einen Balkon dafür nutzen. Umso mehr sei eine Abwägung zugunsten des A erforderlich. Dies führe zum völligen Rauchverbot auf dem Nordostbalkon.
ANMERKUNG: Das hessische Nichtraucherschutzgesetz bezieht sich nicht auf den Bereich der Mietwohnungen und des Wohnungseigentums (§ 2 Abs. 3: Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen). Fraglich bleibt, wie das LG entschieden hätte, wenn B nur über einen einzigen Balkon verfügt, wie es ja meistens der Fall ist. Nach der Abwägung des LG dürfte er dann wohl nur innerhalb der Wohnung rauchen, um A nicht über den Balkon in dessen Wohnung zu belästigen? Oder müsste dann eine Beweisaufnahme über das Ausmaß der Belästigung durchgeführt werden? Was ist heutzutage exzessiv?
LG Frankfurt/Main, Hinweisbeschluss - Wortlaut GE 2014 Seite 535
DIE ENTSCHEIDUNG: Das LG erlässt einen Hinweisbeschluss, dass die Berufung erfolglos bleiben wird. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinen Räumen nur so Gebrauch zu machen, dass keinem anderen über das unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Erforderlich sei stets eine Abwägung im Einzelfall. Rauchen sei zwar Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 GG, aber dennoch nicht uneingeschränkt zulässig, wie sich in Hessen aus dem Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens ergebe. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Rauchen nur auf einem der beiden Balkone untersagt werden soll. Deshalb handelt es sich bei der Belästigung durch das Rauchen um einen vermeidbaren Nachteil. Das vollständige Rauchverbot auf dem Nordostbalkon sei nicht unangemessen. Durch das – wenn auch schmalere – Vordach auf dem Südwestbalkon ist B in der Lage, auch bei Regen zu rauchen. Der Zumutbarkeit stehe auch nicht entgegen, dass der Südwestbalkon nur über das Gästezimmer zu betreten ist. B möchte sich nicht auf das Rauchen in seiner eigenen Wohnung beschränken, sondern einen Balkon dafür nutzen. Umso mehr sei eine Abwägung zugunsten des A erforderlich. Dies führe zum völligen Rauchverbot auf dem Nordostbalkon.
ANMERKUNG: Das hessische Nichtraucherschutzgesetz bezieht sich nicht auf den Bereich der Mietwohnungen und des Wohnungseigentums (§ 2 Abs. 3: Räume, die Wohnzwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind, sind vom Rauchverbot ausgenommen). Fraglich bleibt, wie das LG entschieden hätte, wenn B nur über einen einzigen Balkon verfügt, wie es ja meistens der Fall ist. Nach der Abwägung des LG dürfte er dann wohl nur innerhalb der Wohnung rauchen, um A nicht über den Balkon in dessen Wohnung zu belästigen? Oder müsste dann eine Beweisaufnahme über das Ausmaß der Belästigung durchgeführt werden? Was ist heutzutage exzessiv?
LG Frankfurt/Main, Hinweisbeschluss - Wortlaut GE 2014 Seite 535
Autor: VRiKG a.D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner






