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Stetig lärmendem Mieter kann gekündigt werden
Auch bei fehlender voller Zurechnungsfähigkeit

14.05.2014 (GE 8/14, 501) Auch teilweise nur im „Minutenbereich“ liegende häufige und massive Störungen der Nachtruhe durch laute Musik und Geräusche können die fristlose Kündigung rechtfertigen, und zwar auch dann, wenn der Mieter nicht voll für sein Handeln verantwortlich ist.
DER FALL: Bereits kurz nach Einzug in die Wohnung vor einigen Jahren begann die Mieterin, ihre Nachbarschaft durch regelmäßiges nächtliches Feiern und laute Musik zu stören. Nach – insgesamt fünf – Abmahnungen der Vermieterin kehrte dann stets für einige Monate wieder relative Ruhe ein, bis die Störungen von neuem begannen. Als schließlich letzte Abmahnungen keinerlei Wirkungen mehr zeigten, erklärte die Vermieterin die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen massiver Störung des Hausfriedens. Die Klägerin belegte Vorfälle mit einem über zwei Monate von zehn anderen Mietparteien des Hauses geführten Lärmprotokoll.

DAS URTEIL: Das AG Spandau verurteilte die Mieterin zur Räumung. Durch den häufigen und massiven Lärm, der durch detaillierte Lärmprotokolle der Nachbarschaft belegt sei, habe die Mieterin eine Pflichtverletzung begangen, die das weitere Festhalten am Mietvertrag für die Vermieterin unzumutbar mache (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB). Auch wenn es sich teilweise nur um minutenlange nächtliche bzw. frühmorgendliche Störungen gehandelt habe, hätten diese Störungen die Mitmieter aufgeschreckt und eine weitere erholsame Nachtruhe verhindert. Das regelmäßige, nahezu wöchentliche Feiern und das laute Abspielen von Musik wurden sowohl in ihrer Anzahl als auch in ihrer Intensität als massiv angesehen.

Die beklagte Mieterin hatte sich bezüglich der Lärmprotokolle erfolglos auf Erinnerungslücken berufen. Auch ein ärztliches Attest half nicht, denn das Gericht betonte, dass eine Kündigung auch bei möglicherweise nicht voll verantwortlichen Personen möglich ist. Mit diesem Grundsatz wird an das Urteil des AG Wedding vom 21. Juni 2013 (7 C 148/12 - GE 16/2013, 1070) angeknüpft. Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO lehnte das Gericht ab.

AG Spandau, Wortlaut GE 2014 Seite 525
Autor: RA Tobias Bogdanski, D.E.J.F. (Paris X)