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Spanplatten als Wohnungstrennwand – das geht gar nicht
Mängelbeseitigungsanspruch
13.05.2014 (GE 8/14, 499) Der anfängliche Zustand der Mietsache gilt im Zweifel als vertraglich vereinbart, so dass dem Mieter bei anfänglichen Mängeln jedenfalls dann keine Gewährleistungsrechte zustehen, wenn er die Mängel kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Mit einem ungewöhnlichen Baustandard muss der Mieter allerdings nicht rechnen, was dann der Fall ist, wenn eine große Altbauwohnung lediglich durch eine Pressspanwand in zwei Wohnungen aufgeteilt worden war.
DER FALL: Der Mieter minderte die Miete und verlangte Mängelbeseitigung, weil die im Jahr 2009 gemietete Altbauwohnung von der Nachbarwohnung nur durch eine dünne Span-/Holzplatte abgetrennt war; der Vermieter meinte, das sei der vertragsgemäße Zustand.
DAS URTEIL: Mit Urteil vom 20. März 2014 gab das Landgericht Berlin dem Mieter recht. Liege keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung vor, sei der vereinbarte Nutzungszweck maßgeblich für das, was der Vermieter schulde. Das sei die übliche Ausstattung vergleichbarer Wohnungen, mithin der zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes übliche Mindeststandard, der hier nicht eingehalten sei. Nach dem Sachverständigengutachten sei davon auszugehen, dass die große Altbauwohnung nach dem Zweiten Weltkrieg in zwei Wohnungen aufgeteilt worden sei. Eine dünne Holzwand habe weder den früheren noch den jetzigen Vorschriften entsprochen. Das Gewährleistungsrecht des Mieters sei auch nicht nach § 536 b BGB ausgeschlossen, da der Mietmangel dem Mieter bei Vertragsschluss weder bekannt gewesen sei noch eine grob fahrlässige Unkenntnis vorliege. Der Mieter sei grundsätzlich nicht zur Prüfung der Mietsache vor Abschluss des Mietvertrages verpflichtet.
ANMERKUNG: Grob fahrlässige Unkenntnis liegt nur selten vor, etwa wenn eine Wohnung ohne Besichtigung gemietet wurde. Auch dann ist der Gewährleistungsanspruch des Mieters nur für bei einer Besichtigung erkennbare Mängel ausgeschlossen. Eine Bestätigung des Mieters, die Räume seien im vertragsgerechten Zustand, ist in einem Formularmietvertrag unwirksam (§ 309 Rn. 12 b BGB).
LG Berlin, Wortlaut GE 2014 Seite 523
DAS URTEIL: Mit Urteil vom 20. März 2014 gab das Landgericht Berlin dem Mieter recht. Liege keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung vor, sei der vereinbarte Nutzungszweck maßgeblich für das, was der Vermieter schulde. Das sei die übliche Ausstattung vergleichbarer Wohnungen, mithin der zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes übliche Mindeststandard, der hier nicht eingehalten sei. Nach dem Sachverständigengutachten sei davon auszugehen, dass die große Altbauwohnung nach dem Zweiten Weltkrieg in zwei Wohnungen aufgeteilt worden sei. Eine dünne Holzwand habe weder den früheren noch den jetzigen Vorschriften entsprochen. Das Gewährleistungsrecht des Mieters sei auch nicht nach § 536 b BGB ausgeschlossen, da der Mietmangel dem Mieter bei Vertragsschluss weder bekannt gewesen sei noch eine grob fahrlässige Unkenntnis vorliege. Der Mieter sei grundsätzlich nicht zur Prüfung der Mietsache vor Abschluss des Mietvertrages verpflichtet.
ANMERKUNG: Grob fahrlässige Unkenntnis liegt nur selten vor, etwa wenn eine Wohnung ohne Besichtigung gemietet wurde. Auch dann ist der Gewährleistungsanspruch des Mieters nur für bei einer Besichtigung erkennbare Mängel ausgeschlossen. Eine Bestätigung des Mieters, die Räume seien im vertragsgerechten Zustand, ist in einem Formularmietvertrag unwirksam (§ 309 Rn. 12 b BGB).
LG Berlin, Wortlaut GE 2014 Seite 523






