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Wertverlust des verpfändeten Wertpapierguthabens
Mietkaution mal anders
10.05.2014 (GE 8/14, 498) Verliert ein als Kaution verpfändetes Wertpapierguthaben (hier: in Form von Anteilscheinen an einem offenen Immobilienfonds) an Wert, ist der Mieter verpflichtet, die Sicherheit bis zur Höhe der mietvertraglich geschuldeten Kaution aufzufüllen.
DER FALL: Der Mieter verpflichtete sich, eine Mietkaution i. H. v. drei Nettomieten (2727,58 €) zu leisten. Der Vermieter war damit einverstanden, dass der Mieter die Kaution mit Verpfändung von Anteilscheinen in dieser Höhe an einem offenen Immobilienfonds leistet. Der Immobilienfonds wurde zwischenzeitlich geschlossen und befindet sich in Liquidation. Es steht dem Mieter auf einem Sperrkonto nur noch ein kleiner Betrag (713,71 €) als Liquidationserlös zur Verfügung. Der Vermieter ist der Ansicht, er könne Anpassung der Kaution auf die vereinbarte Kautionshöhe verlangen; derzeit sei er daran gehindert, auf die volle Mietsicherheit zurückzugreifen. Ihm sei nicht zuzumuten, darauf zu warten, dass die Fondsanteile wieder im Wert stiegen. Der Mieter verweigerte eine Auffüllung.

DAS URTEIL: Das AG Tempelhof-Kreuzberg gab der Klage des Vermieters statt. Nach § 240 BGB, wonach eine geleistete Sicherheit zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten sei, wenn die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend werde, sei der Mieter zur Auffüllung der geschuldeten Sicherheit verpflichtet.

Entgegen der Auffassung des Mieters sei es unerheblich, dass es seit Beginn des Mietverhältnisses keine Mietrückstände gegeben habe. Der Vermieter habe zur Sicherung seiner möglicherweise entstehenden Forderungen Anspruch auf die volle Kautionssumme.

Auch der Umstand, dass die Verpfändung der Anteilscheine auf Empfehlung der klägerischen Hausverwaltung erfolgt sei, führe noch nicht zum Wegfall des gesetzlich normierten Anspruchs. Auf die Empfehlung der Hausverwaltung habe der Mieter nicht eingehen müssen, denn verlangt habe der Vermieter das nicht von ihm. Das Risiko des Wertverlustes der Anteilsscheine habe der Mieter zu tragen.

AG Tempelhof-Kreuzberg, Wortlaut GE 2014 Seite 525