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Krieg der Gartenzwerge: Kein Anspruch
auf Abriss einer potthässlichen Einfriedung
Einfriedung, Nachbarwand und Überbau: Grundsätzliches vom V. Senat des BGH
25.04.2014 (GE 7/14, 432) Bei Streit zwischen Grundstücksnachbarn über Baulichkeiten an der Grundstücksgrenze oder darüber hinaus sind das Nachbarrecht der Länder (z. B. hinsichtlich der Einfriedungen) und das BGB (z. B. hinsichtlich eines zu duldenden Überbaus) maßgeblich. In seinem Urteil vom 17. Januar 2014 hatte der Bundesgerichtshof Gelegenheit, die bisherige Rechtsprechung in Form eines Kurzkommentars zusammenzufassen.
DER FALL: Auf oder an der gemeinsamen Grundstücksgrenze befanden sich Wände für Garagen der Beklagten, die zum Teil später abgerissen worden waren. An einer Garagenwand auf dem Grundstück der Kläger war ein Gewächshaus angebaut. Die Kläger forderten die Beklagte vergeblich zur Mitwirkung bei der Herstellung einer Einfriedung auf der Grundstücksgrenze auf und errichteten alsdann eine ca. 2 m hohe Leitplankenkonstruktion. Die Kläger verlangten Feststellung, dass sie Eigentümer des Überbaus auf ihrem Grundstück seien, während die Beklagten mit Widerklage Beseitigung der Leitplankenkonstruktion beanspruchten. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts legten Kläger und Beklagte mit Erfolg Revision ein.
DAS URTEIL: Hinsichtlich der Einfriedung verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass ein Anspruch der Beklagten auf Beseitigung nach § 1004 BGB dann bestehe, wenn die Anforderungen des Nachbarrechtsgesetzes verletzt worden seien. Das Landgericht habe das ohne Begründung bejaht, da es sich nicht um eine ortsübliche Einfriedung gehandelt habe. Feststellungen zur Ortsüblichkeit hatte es jedoch nicht getroffen. Die Verneinung der Ortsüblichkeit setze jedoch zwingend voraus, so der BGH, dass es eine ortsübliche Einfriedung gibt. Anderenfalls könne der Nachbar nur eine Einfriedung nach den Bestimmungen des Nachbarrechts (etwa 1,20 m hoch) verlangen. Nicht maßgeblich sei es, ob die Art der Einfriedung ästhetisch unschön sei. Wenn eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellbar sei, könne daher die Leitplankenkonstruktion beibehalten werden, allerdings in der Höhe auf das gesetzliche Maß verkürzt, wenn das Erscheinungsbild einer ortsüblichen Einfriedung wesentlich gestört sei und von der üblichen Höhe von Einfriedungen abgewichen werde.
Zu den Garagenwänden verwies der BGH darauf, dass zwischen einem Überbau und einer Nachbarwand zu unterscheiden sei. Einen Überbau, der auf einer nur fahrlässigen Grenzüberschreitung des Bauherren beruhe, müsse der Nachbar dulden. Dieser Gebäudeteil stehe als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks im Eigentum des Stammgrundstücks. Bei diesen Eigentumsverhältnissen bleibe es auch dann, wenn das überbaute Gebäude teilweise abgerissen worden sei. Wenn dagegen eine Duldungspflicht nach § 912 BGB ausscheide, werde der übergebaute Gebäudeteil wesentlicher Bestandteil des überbauten Grundstücks (lotrechte Teilung); der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann dann nach § 1004 BGB Beseitigung der Störung (Abriss) verlangen.
Wieder anders ist es bei einer Nachbarwand, die auf der Grundstücksgrenze verabredungsgemäß errichtet und gemeinsam genutzt wird. Auch im Falle des unentschuldigten Überbaus könne das gegeben sein, denn die Verabredung zur gemeinsamen Nutzung könne auch nachträglich durch Zustimmung des Nachbarn getroffen werden. Eine Nachbarwand stehe im Miteigentum der Grundstücksnachbarn.
BGH, Wortlaut GE 2014 Seite 457
DAS URTEIL: Hinsichtlich der Einfriedung verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass ein Anspruch der Beklagten auf Beseitigung nach § 1004 BGB dann bestehe, wenn die Anforderungen des Nachbarrechtsgesetzes verletzt worden seien. Das Landgericht habe das ohne Begründung bejaht, da es sich nicht um eine ortsübliche Einfriedung gehandelt habe. Feststellungen zur Ortsüblichkeit hatte es jedoch nicht getroffen. Die Verneinung der Ortsüblichkeit setze jedoch zwingend voraus, so der BGH, dass es eine ortsübliche Einfriedung gibt. Anderenfalls könne der Nachbar nur eine Einfriedung nach den Bestimmungen des Nachbarrechts (etwa 1,20 m hoch) verlangen. Nicht maßgeblich sei es, ob die Art der Einfriedung ästhetisch unschön sei. Wenn eine ortsübliche Einfriedung nicht feststellbar sei, könne daher die Leitplankenkonstruktion beibehalten werden, allerdings in der Höhe auf das gesetzliche Maß verkürzt, wenn das Erscheinungsbild einer ortsüblichen Einfriedung wesentlich gestört sei und von der üblichen Höhe von Einfriedungen abgewichen werde.
Zu den Garagenwänden verwies der BGH darauf, dass zwischen einem Überbau und einer Nachbarwand zu unterscheiden sei. Einen Überbau, der auf einer nur fahrlässigen Grenzüberschreitung des Bauherren beruhe, müsse der Nachbar dulden. Dieser Gebäudeteil stehe als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks im Eigentum des Stammgrundstücks. Bei diesen Eigentumsverhältnissen bleibe es auch dann, wenn das überbaute Gebäude teilweise abgerissen worden sei. Wenn dagegen eine Duldungspflicht nach § 912 BGB ausscheide, werde der übergebaute Gebäudeteil wesentlicher Bestandteil des überbauten Grundstücks (lotrechte Teilung); der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann dann nach § 1004 BGB Beseitigung der Störung (Abriss) verlangen.
Wieder anders ist es bei einer Nachbarwand, die auf der Grundstücksgrenze verabredungsgemäß errichtet und gemeinsam genutzt wird. Auch im Falle des unentschuldigten Überbaus könne das gegeben sein, denn die Verabredung zur gemeinsamen Nutzung könne auch nachträglich durch Zustimmung des Nachbarn getroffen werden. Eine Nachbarwand stehe im Miteigentum der Grundstücksnachbarn.
BGH, Wortlaut GE 2014 Seite 457






