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Anlassloser und gefährlicher Angriff auf Hauswart
Fristlose Kündigung ohne Abmahnung
17.04.2014 (GE 7/14, 425) Ein anlassloser tätlicher und gefährlicher Angriff auf Leib und Leben eines Mitarbeiters des Vermieters – im konkreten Fall auf den Hauswart – durch den Ehepartner des Mieters rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Es ist nicht erforderlich, dass der Kündigung eine Abmahnung vorausgeht. Auch ein späteres Wohlverhalten des Mieters ändert daran nichts.
Der Fall:
Die Klägerin (Vermieterin) verlangt von den Beklagten Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung. Die Klägerin hat eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen, nachdem der Ehemann der Mieterin – der offenbar schuldunfähig oder zumindest nur vermindert schuldfähig war – den Hauswart der Klägerin beleidigt und tätlich „auf Leib und Leben” angegriffen hatte. AG und auch das LG erkannten auf Räumung.

Das Urteil:
Ausschlaggebend für die Wirksamkeit der ohne vorherige Abmahnung ausgesprochenen fristlosen Kündigung sei, dass „rein tatsächlich ein gefährlicher Angriff auf Leib und Leben” des Hauswarts vorgelegen habe. Tätlichkeiten, somit die Anwendung von Gewalt, seien besonders verwerflich und rechtfertigten in der Regel die Kündigung. Eine andere Auffassung sei nur dann vertretbar, wenn der Angegriffene Anlass zur Tätlichkeit gegeben habe. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

Die Mieterin müsse sich im Übrigen auch das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen lassen.
Das Gericht gelangte auch nicht zu einer anderen Beurteilung aufgrund dessen, dass der Ehemann der Mieterin möglicherweise nur eingeschränkt schuldfähig gewesen war. Das Argument kehrte sich sogar gegen die Mieterin: Aufgrund dieses Umstandes sei jedenfalls auch keine Abmahnung erforderlich gewesen, weil sie in einem solchen Fall kein Erfolg verspreche. Aber auch sonst sei, wenn eine Tätlichkeit vorliege, eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich.

Ein nachträgliches Wohlverhalten ändere nichts daran, dass die Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. Ausschlaggebend sei nur, dass die Kündigungsgründe beim Ausspruch der Kündigung noch vorgelegen hätten.

LG Karlsruhe, Wortlaut GE 2014 Seite 465