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Unsachgemäße Entfernung asbesthaltiger Fußbodenfliesen
Keine Feststellungsklage für künftige Gesundheitsschäden bei Niedrigdosis
02.04.2014 Liegt nur eine Belastung mit Asbestfasern im „Niedrigdosisbereich“ vor und liegt das Risiko einer künftigen Erkrankung infolge dieser Belastung nur minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko, kann ein Wohnungsmieter wegen der Befürchtung von Gesundheitsschäden nicht schon jetzt gegen den Vermieter klagen, um damit feststellen zu lassen, dass dieser für alle künftigen Schäden hafte. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof und hob damit ein Urteil das Landgerichts Berlin auf, das gegenteilig entschieden hatte.
Was war geschehen? Die Eltern der Kläger waren Mieter einer Wohnung, in der asbestfaserhaltige Fußbodenplatten verlegt worden waren. Ein von der beklagten Vermieterin beauftragtes Unternehmen entfernte die Platten mittels „Meißel, Spaten und Hammer". Eine anschließende Dekontamination fand nicht statt. Vorgeschriebene Sicherheitsvorschriften wurden nicht eingehalten. Weder wurden Schutzvorkehrungen gegen Staub getroffen noch wurden die Reste aufgesaugt. Auch eine Haftdispersion zum Binden vorhandener Reste wurde nicht aufgebracht, so dass Asbestfasern austreten konnten und nach Feststellung eines Sachverständigen für die Dauer von sechs Wochen ein erhöhtes Kontaminationsrisiko gegeben war. Der in der Wohnung tätige Handwerker ist insoweit auch strafrechtlich belangt worden.
Die Kläger, die damals in der Wohnung lebten, befürchteten künftige körperliche Schäden wegen des Einatmens der Asbestfasern und klagen gegen die Vermieterin auf Feststellung der Ersatzpflicht. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht Berlin hatte ihr stattgegeben, dass die ehemaligen Bewohner ein hinreichendes Interesse hätten, schon jetzt eine Ersatzpflicht der Vermieterin für möglicherweise irgendwann auftretende Gesundheitsschäden feststellen zu lassen.
Zwar seien die Kläger noch nicht geschädigt, eine künftige Erkrankung sei nach Aussage des vom Gericht bestellten Sachverständigen auch unwahrscheinlich, doch völlig ausgeschlossen sei es nicht, weil immerhin die Möglichkeit bestünde, dass sich eine Asbestfaser im Gewebe von Lunge oder Rippenfell eingenistet habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bereits eine einzige Asbestfaser zu einer tödlichen Erkrankung führen könne, auch wenn dies statistisch nur auf einen von 25.000 Fällen zutreffe. Die Vermieterin sei rechtlich auch verantwortlich für die unfachmännische Vorgehensweise der beauftragten Firma.
Die Vermieter legte Revision gegen dieses Urteil ein und hatte damit Erfolg. Der Bundesgerichtshof hielt die Klage für unzulässig.
Das Landgericht habe sich auf das Gutachten eines Professors für Arbeits- und Sozialmedizin gestützt, der ausgeführt habe, dass das Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor durch Asbestfasern zu erkranken, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko, aber im Niedrigdosisbereich liege und eine künftige Erkrankung deshalb als "sehr sehr gering" anzusehen sei; mit einer Tumorerkrankung sei "nicht zu rechnen", hatte der Sachverständige erklärt. Angesichts dieser Äußerungen bestehe aus Sicht der Kläger kein Grund, mit einem zukünftigen Schaden zu rechnen. Damit fehle das für eine solche Klage notwendige rechtliches Interesse.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 2. April 2014 – VIII ZR 19/13 -) liegt noch nicht im Wortlaut vor. Die Berufungsentscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 21. Dezember 2012 – 65 S 200/12 -) ist im Wortlaut in der Zeitschrift Das Grundeigentum (GE) 2013, Seite 352 veröffentlicht. Sie können es auf unserer Homepage unter dem Button „Datenbank“ ansehen, wenn Sie sich in unserer Urteilsdatenbank „DoReMi“ einloggen.
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Die Kläger, die damals in der Wohnung lebten, befürchteten künftige körperliche Schäden wegen des Einatmens der Asbestfasern und klagen gegen die Vermieterin auf Feststellung der Ersatzpflicht. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht Berlin hatte ihr stattgegeben, dass die ehemaligen Bewohner ein hinreichendes Interesse hätten, schon jetzt eine Ersatzpflicht der Vermieterin für möglicherweise irgendwann auftretende Gesundheitsschäden feststellen zu lassen.
Zwar seien die Kläger noch nicht geschädigt, eine künftige Erkrankung sei nach Aussage des vom Gericht bestellten Sachverständigen auch unwahrscheinlich, doch völlig ausgeschlossen sei es nicht, weil immerhin die Möglichkeit bestünde, dass sich eine Asbestfaser im Gewebe von Lunge oder Rippenfell eingenistet habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bereits eine einzige Asbestfaser zu einer tödlichen Erkrankung führen könne, auch wenn dies statistisch nur auf einen von 25.000 Fällen zutreffe. Die Vermieterin sei rechtlich auch verantwortlich für die unfachmännische Vorgehensweise der beauftragten Firma.
Die Vermieter legte Revision gegen dieses Urteil ein und hatte damit Erfolg. Der Bundesgerichtshof hielt die Klage für unzulässig.
Das Landgericht habe sich auf das Gutachten eines Professors für Arbeits- und Sozialmedizin gestützt, der ausgeführt habe, dass das Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor durch Asbestfasern zu erkranken, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko, aber im Niedrigdosisbereich liege und eine künftige Erkrankung deshalb als "sehr sehr gering" anzusehen sei; mit einer Tumorerkrankung sei "nicht zu rechnen", hatte der Sachverständige erklärt. Angesichts dieser Äußerungen bestehe aus Sicht der Kläger kein Grund, mit einem zukünftigen Schaden zu rechnen. Damit fehle das für eine solche Klage notwendige rechtliches Interesse.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 2. April 2014 – VIII ZR 19/13 -) liegt noch nicht im Wortlaut vor. Die Berufungsentscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 21. Dezember 2012 – 65 S 200/12 -) ist im Wortlaut in der Zeitschrift Das Grundeigentum (GE) 2013, Seite 352 veröffentlicht. Sie können es auf unserer Homepage unter dem Button „Datenbank“ ansehen, wenn Sie sich in unserer Urteilsdatenbank „DoReMi“ einloggen.
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