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Minderung – natürlich betrachtet
Der März ist vorbei – jetzt schlägt die Natur aus und zurück
01.04.2014 (Aprilscherz!) Auch die Natur ist nicht unfehlbar. Das wirkt sich insbesondere dann auf Mietverhältnisse aus, wenn die Vertragsparteien wegen biologischer Phänomene plötzlich mit Situationen konfrontiert werden, die nicht vorherzusehen waren. Dieser Problemkreis wird unter Juristen deshalb bereits seit langem in Literatur und Rechtsprechung als die „natürliche Minderung“ bezeichnet (vgl. nur Klöbner in Müller-Lüdenscheidt, MietR speziell, 1. Aufl. 2013, § 536 Rn. 14).
Kennzeichnend hierfür ist, dass die in der Natur liegenden Ursachen regelmäßig dem Einfluss der Parteien entzogen sind. Sie treten einfach auf. Gleichwohl haben sie mitunter erhebliche Auswirkungen auf die Nutzbarkeit einer Wohnung. Solche Naturerscheinungen können für einen Mieter sehr störend sein. Sofern sie Abweichungen vom vertragsgemäßen Zustand mit sich bringen, kann dies zur Begründung von Minderungsansprüchen führen. Der vertragsgemäße Zustand richtet sich dabei grundsätzlich nach der Erwartung des Mieters. Analog zum Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB ist hier der verobjektivierte Erwartungshorizont des Mieters für die Auslegung dessen maßgeblich, was im Rahmen der Gebrauchsgewährung nach § 535 Abs. 1 BGB zu erwarten ist.
In der nachfolgenden Übersicht sind einige bislang bekannt gewordenen Beispiele aus der Instanzrechtsprechung für „natürliche Minderungen“ zusammengefasst.
In der nachfolgenden Übersicht sind einige bislang bekannt gewordenen Beispiele aus der Instanzrechtsprechung für „natürliche Minderungen“ zusammengefasst.






