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Wohnungsfenster geöffnet und ab ins Ausland!
Fristgerechte Kündigung wegen erheblicher Pflichtverletzung gerechtfertigt
10.03.2014 (GE 5/14, 287) Hält sich der Mieter länger im Ausland auf und lässt die Wohnungsfenster offen, kann der Vermieter wg. erheblicher Pflichtverletzung auch ohne Abmahnung fristgerecht kündigen.
Der Fall: Die Mieterin mit kanadischer Herkunft hatte in Berlin als Rechtsanwältin (!) gearbeitet, hielt sich aber seit längerem überwiegend in Pakistan auf. Sie hatte im September 2011 ihre ofenbeheizte Wohnung verlassen und die Fenster in Küche und Bad bewusst offen gelassen, um für eine ausreichende Belüftung zu sorgen. Nach Monaten kam es zu einem Wasserschaden in der Küche der Wohnung; die Vermieterin kündigte fristgerecht. Ob der Wasserschaden auf eine aufgrund geöffneter Fenster eingefrorene Leitung zurückzuführen war, blieb im Räumungsprozess streitig.
Das Urteil: Das LG Berlin sah im Verhalten der Mieterin eine erhebliche Pflichtverletzung, die eine ordentliche Kündigung rechtfertige. Die Mieterin habe sich für längere Zeit ins Ausland begeben und die Fenster gerade der Räumlichkeiten offen stehen lassen, in denen sich die wasserführenden Leitungen befanden. Sie habe dadurch ein erhebliches Gefahrenpotential für die Wohnung und auch für das gesamte Gebäude geschaffen, denn sie habe keine Vorkehrungen getroffen, dass die mit einem Schlüssel betraute Person in der Wohnung nach dem Rechten sehen solle. Das müsse die Vermieterin nicht hinnehmen; es sei auch nicht erforderlich, dass noch ein nicht unerheblicher Schaden hinzutreten müsse, so dass es nicht darauf ankomme, ob der tatsächliche Wasserschaden auf das Einfrieren der Wasserleitungen zurückzuführen sei.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 5 /2014, 323)
Das Urteil: Das LG Berlin sah im Verhalten der Mieterin eine erhebliche Pflichtverletzung, die eine ordentliche Kündigung rechtfertige. Die Mieterin habe sich für längere Zeit ins Ausland begeben und die Fenster gerade der Räumlichkeiten offen stehen lassen, in denen sich die wasserführenden Leitungen befanden. Sie habe dadurch ein erhebliches Gefahrenpotential für die Wohnung und auch für das gesamte Gebäude geschaffen, denn sie habe keine Vorkehrungen getroffen, dass die mit einem Schlüssel betraute Person in der Wohnung nach dem Rechten sehen solle. Das müsse die Vermieterin nicht hinnehmen; es sei auch nicht erforderlich, dass noch ein nicht unerheblicher Schaden hinzutreten müsse, so dass es nicht darauf ankomme, ob der tatsächliche Wasserschaden auf das Einfrieren der Wasserleitungen zurückzuführen sei.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 5 /2014, 323)






