Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Auch für Goethestraße
Bevorzugte Citylage
03.03.2014 (GE 5/14, 283) Das Amtsgericht Charlottenburg hatte unlängst (GE 2012, 1323) entschieden, dass die Schillerstraße in Berlin-Charlottenburg in bevorzugter Citylage im Sinne des Berliner Mietspiegels liegt. Dieses wohnwerterhöhende Merkmal trifft auch für die Goethestraße zu.
Der Fall: Auf das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters wandte die Mieterin u. a. ein, wohnwertmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Keller immer wieder unter Wasser stehe und dauerdurchfeuchtet sei, und dass die Wohnlage durch den Liefer- und Kundenverkehr des Warenhauses Karstadt beeinträchtigt werde. Der Vermieter machte demgegenüber eine bevorzugte Citylage geltend sowie die Erneuerung der Fassade und des Daches (wohnwerterhöhendes Merkmal der Gruppe 4/Gebäude).

Das Urteil: Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 gab das AG Charlottenburg der Zustimmungsklage statt. Die Erneuerung der Fassade sei wohnwerterhöhend zu berücksichtigen, da das einfache Bestreiten der Mieterin hierzu nicht ausreiche; schließlich sei sie bei Ausführung der Arbeiten schon Mieterin gewesen. Einzelne kleine Putzschäden reichten für die Annahme eines schlechten Instandhaltungszustandes nicht aus.

Auch der feuchte Keller sei vorliegend nicht wohnwertmindernd, da dies nicht auf einen schlechten Instandhaltungszustand zurückzuführen, sondern bauzeittypisch und damit vertragsgemäß sei, denn das Gebäude liege im „nassen Dreieck”, in dem mit aufsteigendem Grundwasser zu rechnen sei.

Die Goethestraße liege in einer bevorzugten Citylage nahe dem Kurfürstendamm und auch der Wilmersdorfer Straße mit einer besonderen Dichte von Einkaufsmöglichkeiten, Kultureinrichtungen und Restaurants. Das Gebiet habe überörtliche Anziehungskraft auch für Besucher und Touristen. Allerdings werde das wohnwerterhöhende Merkmal durch das wohnwertmindernde Merkmal des Lärms durch Liefer- und Kundenverkehr ausgeglichen.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 5 /2014, 325)