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Direktzahlungen der Miete durch JobCenter
Hartz IV: In welchen Fällen wird an den Vermieter geleistet?
23.02.2014 (GE 4/14, 212) Der Berliner Senat weiß nicht, in wie vielen Fällen die Berliner JobCenter Mietzahlungen direkt an die Vermieter leisten. Diese Daten würden nicht erfasst, erklärte er in seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (Piraten). In welchen Fällen bei der Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XI die Miete direkt an den Vermieter überwiesen werden soll, konkretisiere in Berlin die AV-Wohnen.
Die Regelungen dazu finden sich in Ziff. 10 (Mietschulden) AV-Wohnen. Gemäß Ziff. 10.1 (Prävention) gilt Folgendes: Gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II und § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind Leistungen für Unterkunft und Heizung auf Antrag des Leistungsempfängers an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte (wie z. B. Energieversorgungsunternehmen) zu zahlen. (2) Gemäß § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II und § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB XII sollen die Kosten für Unterkunft und Heizung in den Fällen, in denen die zweckentsprechende Verwendung der hierfür gewährten Leistung nicht sichergestellt ist, direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte (wie z. B. Energieversorgungsunternehmen) überwiesen werden. Damit stellt § 22 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB II die Ausnahme von dem in § 42 SGB II formulierten Grundsatz der Überweisung von Geldleistungen auf das (inländische) Konto des Leistungsempfängers dar. Ziel dieser Ausnahme ist die Sicherung der Wohnung und somit die Vermeidung von Miet- und/oder Energiekostenschulden.

Nach Ziffer 10.1 Abs. 5 AV-Wohnen müssen für eine direkte Überweisung der Leistungen für Unterkunft und Heizung an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die der zweckentsprechenden Verwendung entgegenstehen. Entsprechende Tatbestände sind bereits in § 22 Abs. 7 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB XII (nicht abschließend) aufgezählt. Beide Vorschriften sehen insoweit wortgleich vor, dass Leistungen für die Unterkunft bzw. Heizung einerseits auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen sind, andererseits an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden sollen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist nach beiden Vorschriften insbesondere der Fall, wenn

1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des

Mietverhältnisses berechtigen,

2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,

3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder

4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

Über diese beispielhafte gesetzliche Aufzählung hinaus nennen die Ausführungsvorschriften der Berliner AV-Wohnen folgende Anhaltspunkte, die grundsätzlich dafür sprechen, dass eine direkte Zahlung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte angezeigt ist:

5. wenn bereits in der Vergangenheit Miet- und/oder Energiekostenrückstände aufgetreten sind oder aktuell bestehen,

6. wenn bereits bei Antragstellung aus den Unterlagen erkennbar ist, dass in der Vergangenheit die Miete nicht regelmäßig und pünktlich entrichtet wurde,

7. wenn auf dem Konto, das für die Überweisung der Geldleistung angegeben wurde, bereits bei Antragstellung Überziehungskredite in Anspruch genommen wurden,

8. bei Bestehen sonstiger Schuldverpflichtungen,

9. wenn aufgrund von Gutachten/Stellungnahmen von zuständigen Stellen (wie soziale und ärztliche Dienste) die Persönlichkeit des Betroffenen die eigenständige Sicherstellung von finanziellen Verpflichtungen (noch) nicht ermöglicht,

10. bei betreuten Wohnformen unter den Bedingungen der unter 9. genannten Umstände,

11. in Fällen, in denen Wohnungen aus dem„Geschützten Marktsegment“ angemietet wurden,

12. wenn Sanktionen ab der zweiten Stufe gemäß § 31 SGB II verhängt wurden.

In Fällen, in denen die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht decken, soll bei Direktüberweisung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte die Überweisung in voller geschuldeter Höhe erfolgen, sofern die insgesamt bewilligten Leistungen dies zulassen – mithin werden andere Teile der bewilligten Leistungen dazu herangezogen. Dazu braucht das JobCenter allerdings das Einverständnis der Hilfeempfänger. Zur Vermeidung von Miet- und/oder Energiekostenschulden kann es, so die AV-Wohnen, erforderlich sein, dass die Hilfeempfänger in regelmäßigen Abständen die zweckentsprechende Verwendung der an sie ausgezahlten Leistungen für Wohnung und Heizung durch Vorlage geeigneter Belege wie Mietquittungen oder Kontoauszüge nachweisen. Im Bereich des SGB II ist spätestens im Zuge des Weiterbewilligungsantrages die zweckentsprechende Verwendung zuvor ausgezahlter Leistungen für Wohnung und Heizung zu prüfen. Spätestens nach dem ersten Auftreten von Rückständen bei der Zahlung von Mieten und/oder Energiekosten, so die AV-Wohnen abschließend, sei entweder eine Direktzahlung an den Vermieter zu veranlassen oder der Nachweis der Zahlungen durch Vorlage von Belegen wie Mietquittungen oder Kontoauszügen zu führen.

AV-Wohnen: Richtwerte angepasst

Der Senat hat übrigens gerade erst die Miet- Richtwerte für Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe angepasst und die Wohnaufwendungenverordnung ( WAV ) angepasst. Grundlage dafür ist der jetzt vorliegende bundesweite Heizspiegel 2013. Wie bisher verbleibt es bei Richtwerten für eine Bruttowarmmiete. Diese werden aus den Werten für Bruttokaltmieten plus den Werten für Heizkosten gebildet, die je nach Energieträger und Gesamtgebäudefläche variieren. Einem Einpersonenhaushalt werden demnach künftig durchschnittlich 423 € (zuvor 415 €) monatlich für Miete und Heizung erstattet. Ein Elternpaar mit zwei Kindern erhält im Durchschnitt 683 € (zuvor 669 €).

Die neuen Richtwerte gelten voraussichtlich ab 1. März 2014. Nach aktuellen Berechnungen sind damit Mehrkosten von rund 1,3 Mio. € verbunden.