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Modernisierung
Erwerber darf Miete erhöhen
27.11.2000 (GE 16/2000, 1061) Mit Rechtsentscheid vom 8. Mai 2000 (GE 2000, 747) hatte das Kammergericht klargestellt, daß eine Mieterhöhung nach § 3 MHG für den Erwerber auch dann möglich ist, wenn die Modernisierungsmaßnahmen zwar vor der Veräußerung begonnen, aber erst danach beendet worden waren.
Nicht erfaßt waren die Fälle, in denen die Arbeiten schon vor Eintragung des Käufers im Grundbuch abgeschlossen sind. Mit Rechtsentscheid vom 17. Juli 2000 stellt das Kammergericht fest, daß auch dann eine Mieterhöhung nach § 3 MHG möglich ist. Es sei nicht einzusehen, warum der Erwerber einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG den modernisierten Zustand zugrunde legen könne, die Mieterhöhungsmöglichkeit nach § 3 MHG aber ausgeschlossen sei. Daß der Senat in seinem Rechtsentscheid vom 15. September 1997 (RiM 3, 3261) die gegenteilige Auffassung vertreten hat, wird kurz erwähnt mit dem Zusatz, daran werde nicht mehr festgehalten. Der Rechtsentscheid ist einschränkungslos zu begrüßen, denn es ist in der Tat nicht einzusehen, warum sich die Rechtsposition des Mieters nur wegen der Veräußerung verbessern soll.
KG, Beschluß vom 17. Juli 2000 - 8 RE-Miet 4110/00 -
Wortlaut GE 16/2000 Seite 1104