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Entfernung der Außenrollläden des Erdgeschossmieters
Wärmedämmfassade
08.02.2014 (GE 3/14, 156) Wenn die Entfernung von Außenrollläden zur Aufbringung einer Wärmedämmung erforderlich ist, fragt es sich, ob der Mieter nach Durchführung der Arbeiten eine erneute Anbringung verlangen kann. Das LG Düsseldorf verneint einen entsprechenden Anspruch für den Fall, dass die erneute Anbringung das Wärmedämmsystem nachteilig beeinflusst, gewährt dem Mieter allerdings Schadensersatz im umfang der für die Anbringung von Innenjalousien erforderlichen Kosten.
Der Fall: Im Zuge der von der beklagten Vermieterin durchgeführten Wärmedämmmaßnahmen mussten die vom klagenden Mieter vor den Fenstern seiner im Erdgeschoss liegenden Wohnung angebrachten Außenrollläden entfernt werden. Der Mieter verlangt nunmehr Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, hilfsweise Schadensersatz.

Das Urteil: Das AG Neuss wies die Klage ab, das LG Düsseldorf gab ihr im Umfang des Hilfsantrages statt. Die Anbringung der Außenrollläden würde das Wärmedämmsystem nachteilig beeinflussen (durch Entstehung von Wärmebrücken und optische Beeinträchtigung), so dass das Interesse der Beklagten an einer funktionsfähigen Wärmedämmfassade das Interesse des Klägers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands überwiege. Allerdings sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet, weil sich der vor der Modernisierung vorhandene Zustand deshalb verschlechtert habe, weil die Wohnung des Klägers nunmehr über keinen Sichtschutz mehr verfüge. Deshalb könne der Kläger Ersatz im Umfang der für die Anbringung von Innenjalousien erforderlichen Kosten verlangen.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 3 /2014, 195)