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Schadensersatz für unter Wasser gesetzte Wohnung
SEK-Einsatz: Heizung „erschossen“
06.02.2014 (GE 3/14, 153) Polizeibeamte sind verpflichtet, erforderliche Polizeimaßnahmen so durchzuführen, dass dritte Personen keine Nachteile erleiden.
Der Fall: Als am 3. Januar 2011 die Beamten des SEK die Tür der im 4. OG gelegenen Wohnung aufbrachen, um den – wie sich später herausstellte, zu Unrecht beschuldigten – Mieter festzunehmen, wurden sie von den beiden dort befindlichen Kampfhunden angegriffen. Die Beamten erschossen die Tiere; hierbei wurde der hinter einem Hund befindliche Heizkörper beschädigt, so dass Wasser austrat. Die Beamten begaben sich daraufhin „zwecks Schadenssicherung“ in die darunter gelegene Wohnung des Klägers, in der sich auf dem Fußboden in der Küche eine kleine Wasserpfütze gebildet hatte. Mit dem Hinweis „Da ist etwas ausgelaufen“ verließen die Beamten die Wohnung, ohne mitzuteilen, dass ein Heizkörper in der darüber befindlichen Wohnung beschädigt worden war. Nachdem einige Tage später ein anderer Mieter der Hausverwaltung mitgeteilt hatte, dass einer der in seiner Wohnung befindlichen Heizkörper kalt sei, beauftragte diese eine Heizungsfirma mit der Mangelbehebung. Diese füllte am 13. Januar 2011 in erheblichem Umfang Wasser nach, welches aus dem beschädigten Heizkörper austrat und in die gesamte Wohnung des abwesenden Klägers eindrang. Weil die Wohnung nicht mehr nutzbar war, kündigte der Kläger das Mietverhältnis und verlangt nunmehr vom Land Berlin Schadensersatz wegen der Zerstörung von Büchern, Arbeitsmaterial und Möbeln.

Das Urteil: Das LG Berlin gab der Klage in Höhe von rd. 12.400 € unter Anwendung des § 60 ASOG statt. Die Berufung hatte insoweit Erfolg, als das KG die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt hielt, allerdings nicht nach § 60 ASOG, sondern nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Weil das beklagte Land die Schadenspositionen entgegen der Auffassung des LG aber mit Nichtwissen bestreiten durfte, sei der Anspruch der Höhe nach noch nicht zur Entscheidung reif.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 3 /2014, 188)