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Amtshaftung
Fehlende Baulast Risiko des Bauherrn
27.11.2000 (GE 16/2000, 1060) Nach § 4 Abs. 1 Bauordnung für Berlin dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück entweder an einer Straße liegt oder eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt dazu hat.
Diese öffentlich-rechtliche Sicherung geschieht durch Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis nach § 73 BauO Bln. In dem vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. Juli 2000 entschiedenen Fall hatte die Behörde eine Baugenehmigung erteilt für ein Grundstück, das nicht an einer öffentlichen Straße lag. Im Grundbuch war zwar eine Dienstbarkeit (Wegerecht) eingetragen; eine Baulast bestand jedoch nicht. Aufgrund der Dienstbarkeit mußten die Nachbarn das Wegerecht für den Neubau nicht dulden, so daß nur eine eingeschränkte Bebauung möglich wurde. Die darauf gestützte Amtshaftungsklage wies der Bundesgerichtshof ab und erklärte, zwar sei der Baubescheid rechtswidrig gewesen, da die Zufahrt eben nicht durch eine Baulast öffentlich-rechtlich gesichert war. Der Bauherr habe darauf aber nicht vertrauen dürfen, denn es sei sein Risiko, auf eine gesicherte Zufahrt für sein Bauvorhaben zu achten. Ob ein Bauvorhaben tatsächlich realisierbar ist, fällt trotz einer erteilten Baugenehmigung in den Risikobereich des Bauherrn. In Berlin wird das Baulastenverzeichnis vom Bau- und Wohnungsaufsichtsamt geführt (vgl. AV-Baulasten, GMW 2000 Seite 899).
BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - III ZR 340/98 -
Wortlaut GE 16/2000 Seite 1101
BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - III ZR 340/98 -
Wortlaut GE 16/2000 Seite 1101