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Kein Anspruch des Mieters auf Verbesserung der Stromversorgung
„Mehr Licht ...“
16.01.2014 (GE 2/14, 93) Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 26. Juli 2004 kann ein Mieter erwarten, dass er in seiner Wohnung ein größeres Haushaltsgerät und gleichzeitig ein anderes Elektrogerät betreiben kann. Was das im Einzelfall bedeutet, hatte das Landgericht Berlin zu entscheiden.
Der Fall: In der Wohnung gab es drei Stromkreise – für den Durchlauferhitzer, den Herd und für alle anderen Stromabnehmer. Die Mieterin beanstandete, dass der von ihr angeschaffte Herd nicht mit Backofen und Kochplatten gleichzeitig betrieben werden könne, ebenso wenig wie die Waschmaschine zusammen mit dem Staubsauger. Die Vermieter forderten im Gegenzug Schadensersatz für die nach ihrer Meinung ungerechtfertigte Mängelanzeige, die zur Beauftragung eines Elektrohandwerkers geführt hatte.
Das Urteil: Mit Urteil vom 19. Juli 2013 verneinte das Landgericht Berlin einen Anspruch der Mieterin auf Verbesserung der Stromversorgung; ein Mietmangel liege nicht vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es möglich, eine Waschmaschine und einen Staubsauger mit einer Leistungsaufnahme von maximal 1.250 W zu nutzen. Das reiche aus.
Auch hinsichtlich des Stromkreises für den Herd liege kein Mangel vor, da ein Mieter keinen Anspruch darauf habe, alle vier Kochplatten einschließlich des Backofens auf höchster Leistungsstufe gleichzeitig zu betreiben, zumal die Probleme hier auch erst aufgetreten seien, nachdem die Mieterin sich selbst einen leistungsstärkeren Herd angeschafft habe.
Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen ungerechtfertigter Mängelanzeige bestehe allerdings nicht, da die Sicherung für den Herd nicht ausreichend gewesen und deshalb herausgesprungen sei. Dass die Mieterin unzulässigerweise an diesem Stromkreis noch ein weiteres Gerät betrieben habe, sei nicht nachgewiesen.
Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung fügt sich gut in die Pläne der EU-Kommission ein, die ab September 2014 Staubsauger mit einer Leistungsaufnahme von mehr als 1.600 W verbieten und ab 2017 die Obergrenze auf 900 W festlegen will.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2 /2014, 123)
Das Urteil: Mit Urteil vom 19. Juli 2013 verneinte das Landgericht Berlin einen Anspruch der Mieterin auf Verbesserung der Stromversorgung; ein Mietmangel liege nicht vor. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es möglich, eine Waschmaschine und einen Staubsauger mit einer Leistungsaufnahme von maximal 1.250 W zu nutzen. Das reiche aus.
Auch hinsichtlich des Stromkreises für den Herd liege kein Mangel vor, da ein Mieter keinen Anspruch darauf habe, alle vier Kochplatten einschließlich des Backofens auf höchster Leistungsstufe gleichzeitig zu betreiben, zumal die Probleme hier auch erst aufgetreten seien, nachdem die Mieterin sich selbst einen leistungsstärkeren Herd angeschafft habe.
Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen ungerechtfertigter Mängelanzeige bestehe allerdings nicht, da die Sicherung für den Herd nicht ausreichend gewesen und deshalb herausgesprungen sei. Dass die Mieterin unzulässigerweise an diesem Stromkreis noch ein weiteres Gerät betrieben habe, sei nicht nachgewiesen.
Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung fügt sich gut in die Pläne der EU-Kommission ein, die ab September 2014 Staubsauger mit einer Leistungsaufnahme von mehr als 1.600 W verbieten und ab 2017 die Obergrenze auf 900 W festlegen will.
(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2 /2014, 123)