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Bei Feuchtigkeitsschäden kann Hauseigentümer Beseitigung verlangen
Spatzennester im Efeu
12.01.2014 (GE 1/14, 25) Wer an der Hauswand des Grundstücksnachbarn ein Gitter anbringt, an dem sich großflächig Efeu hochrankt, kann wegen der Eigentumsbeeinträchtigung als Störer zur Entfernung verpflichtet sein. Anders ist es, wenn aus Gründen des Naturschutzes der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist, etwa weil Nistplätze für Vögel nicht zerstört werden dürfen. Wenn allerdings die Hauswand dringend trockengelegt werden muss, besteht ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung, deren Voraussetzungen das Zivilgericht selbst prüfen kann. Das alles gilt auch, wenn nicht der Nachbar, sondern seine Mieter das Efeugitter angebracht haben.
Der Fall: Die Mieter der Beklagten hatten vor Jahren ein Rankgitter für Efeu an der Wand des Nachbarhauses angebracht, in dem sich jetzt zahlreiche Vogelnester befanden. Der Kläger wollte wegen erheblicher Feuchtigkeitsschäden mit Putzablösungen die Hauswand sanieren und verlangte Beseitigung von Efeu und Rankgitter. Die Beklagte berief sich u. a. auf ein naturschutzrechtliches Verbot, da die Brutstätten für Sperlinge unter ganzjährigem Schutz stünden.

Das Urteil: Mit ausführlich begründetem Urteil vom 9. Juli 2013 bestätigte das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts, das der Klage stattgegeben hatte. Unerheblich sei, ob die Mieter das Gitter angebracht hätten oder die Beklagte selbst, da sie jedenfalls dann als mittelbarer Störer für den Eingriff in das Eigentum des Klägers hafte.

Auch wenn hier ein ganzjähriges Verbot des Entfernens des Efeus nach dem BNatSchG gelten sollte, weil Sperlinge als geschützte Vögel eine angestammte Bindung an ihre bestehenden Nistplätze hätten, müsse ein Eigentümer nicht eine Zerstörung seines Eigentums hinnehmen. Zwar beruhten die Feuchtigkeitsschäden nicht auf dem Efeubewuchs; eine Sanierung der Hauswand sei jedoch ohne dessen Entfernung nicht möglich. Der Eigentümer habe dann einen Anspruch auf Ausnahmegenehmigung gegenüber der Behörde; die Voraussetzungen dafür habe das Zivilgericht selbständig zu prüfen.

(Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 1 /2014, 57)