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Eigenheimzulage
06.10.2000 (GE 8/2000, 531) Stichtag für Wechsel der Förderungsform
Das sogenannte Eigenheimzulagegesetz, das die Eigenheimförderung nach § 10 EStG abgelöst hat, kann aufgrund von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Eigenheimzulagegesetzes auf Antrag des Anspruchsberechtigten unter anderem auch dann angewandt werden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Anschaffung die Wohnung „nach dem 26. Oktober 1995 aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt” rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft hat.
In einem Fall war strittig, ob das Eigenheimzulagegesetz auf Antrag dann Anwendung findet, wenn der Kaufvertrag nicht nach, sondern am 26. Oktober 1995 abgeschlossen wurde. Die Antwort gab der Bundesfinanzhof durch Beschluß vom 16. Juli 1999 - IX R 81/99 -: Nein. Nicht wenn der Kaufvertrag am, sondern nur wenn er nach dem 26. Oktober 1995 abgeschlossen worden ist, findet das Eigenheimzulagegesetz auf Antrag Berücksichtigung. Diese Stichtagsregelung verstoße, so der BFH, auch nicht gegen Artikel 3 Grundgesetz.
In einem Fall war strittig, ob das Eigenheimzulagegesetz auf Antrag dann Anwendung findet, wenn der Kaufvertrag nicht nach, sondern am 26. Oktober 1995 abgeschlossen wurde. Die Antwort gab der Bundesfinanzhof durch Beschluß vom 16. Juli 1999 - IX R 81/99 -: Nein. Nicht wenn der Kaufvertrag am, sondern nur wenn er nach dem 26. Oktober 1995 abgeschlossen worden ist, findet das Eigenheimzulagegesetz auf Antrag Berücksichtigung. Diese Stichtagsregelung verstoße, so der BFH, auch nicht gegen Artikel 3 Grundgesetz.






