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Kostenverteilungsschlüssel
12 % Abweichung noch nicht grob unbillig
24.11.2000 (GE 6/2000, 397) Bei der Begründung von Wohnungseigentum können die sogenannten Miteigentumsanteile ohne Bindung an den Wert und die Größe des einzelnen Wohnungs- oder Teileigentums festgelegt werden.
Die Miteigentumsanteile müssen also nicht in einem genauen Verhältnis zu den anteiligen Wohn- und Nutzungsflächen stehen. Gleichwohl wird man in der Praxis den Versuch machen, die Miteigentumsanteile am Flächen- und/oder Wertverhältnis von Sondereigentum/Teileigentum festzumachen. Warum? Weil die Miteigentumsanteile nach dem gesetzlichen Leitbild des § 16 WEG in der Regel Verteilungsmaßstab für Nutzungen, Lasten und Kosten sind. Weicht die Festlegung der Miteigentumsanteile von den realen Relationen ab, ist das bei der Verteilung der Bewirtschaftungskosten hinzunehmen - allerdings nur bis zu einem gewissen Punkt.

Wo der Punkt liegt, wo eine nicht sachgerechte Festlegung der Miteigentumsanteile zu grob unbilligen Ergebnissen bei der Kostenverteilung führt, wissen wir nicht. Immerhin: Das Bayerische Oberste Landgericht weiß es auch nicht, erst bei einer „deutlich ungerechten Aufteilung der Bewirtschaftungskosten“ bestehe ein Anspruch auf Änderung der Kostenverteilung, meinte das Gericht in seinem Beschluß vom 12. August 1999 - 2Z BR 80/99 -. Immerhin weiß das Gericht eines: 12 % höhere Kosten als die von ihm selbst als berechtigt angesehenen bieten jedenfalls in Bayern den Wohnungseigentümern keine hinreichende Aussicht auf Erfolg beim Ändern von Verteilungsschlüsseln.
BayObLG, Beschluß vom 12. August 1999 - 2Z BR 80/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE 6/2000, 415.