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Beeinträchtigung durch Magnetfeld hinzunehmen
Straßenbahn darf weiter fahren
24.11.2000 (GE 6/2000, 401) Wird der Anwohner einer Straße durch das statische Magnetfeld des Stromkabels einer Straßenbahn, das den Rahmen der Stärke des natürlichen Erdmagneffeldes nicht übersteigt, in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt, führt dies nicht dazu, daß er von dem Betreiber der Straßenbahn das Unterlassen seiner Beeinträchtigung durch das Magnetfeld verlangen kann, entschied das OLG Naumburg mit Urteil vom 2. März 1999 - 11 U 279/98 -.
Für die Bewertung einer Einwirkung als wesentlich oder unwesentlich kommt es auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks an. Dabei spielen Natur- und Zweckbestimmung des betroffenen Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit eine maßgebliche Rolle.

In dem konkreten Fall war die Wohnung jedoch keinen wesentlichen Einwirkungen ausgesetzt. Die Wohnung lag allerdings in einem innerstädtischen Wohngebiet. Für solche Wohnlagen sind andererseits Beeinträchtigungen typisch, die sich aus dem Zusammenleben vieler Menschen auf relativ engem Raum ergeben. Diese Situation bringt regelmäßig auch einen umfangreichen Personentransportverkehr mit sich.

Unter Anwendung des - hieran orientierten - objektiven Maßstabes kam es nicht darauf an, ob bei dem betroffenen Bewohner eine extreme Empfindlichkeit auf Magnetfelder gegeben war. Es handelte sich um ein statisches Magnetfeld, hervorgerufen durch Gleichstrom. Dafür liegen bisher keine Untersuchungen vor, aus denen sich gesundheitliche oder biologische Beeinträchtigungen aufgrund statischer Magnetfelder ergeben. Ein Sachverständiger hatte den maßgeblichen physikalischen Unterschied aufgezeigt, der zu einer differenzierten Betrachtung von Gleichstromfeldern und Wechselstromfeldern führt. Danach wird lediglich durch die ständige Richtungsänderung des Stroms beim Wechselstrom in leitfähigen Körpern eine Induktion erreicht, die - mangels Richtungsänderung des Stroms - bei Gleichstromfeldern nicht stattfindet. Damit ist ein Zusammenhang zwischen bestehendem Gleichstrommagnetfeld und schädigenden Wirkungen auf zumindest den durchschnittlichen Wohnungsnutzer nicht dargelegt.

Die bestehende Unsicherheit ging zu Lasten des Klägers. Die Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit, die alle staatlichen Organe bindet, führt nicht dazu, daß die Gerichte unklare Einschätzungen zu bestätigen haben, um so mit den Mitteln des Prozeßrechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchführung zu verhelfen. Vielmehr hat sich das Gericht an den Vorgaben des Gesetzgebers orientiert. Dieser hat dem Schutzanspruch durch verschiedene Regelungen ausreichend Rechnung getragen. Seit Jahresanfang 1997 sind zudem in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung über elektromagnetische Felder die Anforderungen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen konkretisiert. Darin hat der Gesetzgeber aber lediglich für magnetische Wechselfelder Grenzwerte vorgesehen.
Autor: Dr. O.