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Schwarzbau
06.10.2000 (GE 10/2000, 643) Verwirkung des nachbarlichen Abwehrrechts
Wenn einem Grundstückseigentümer die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung zugestellt wird und er damit nicht einverstanden ist, hat er nur einen Monat lang die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Eine solche Frist wird regelmäßig aber nicht in Lauf gesetzt, wenn der Grundstücksnachbar nur feststellt, daß mit einer Bautätigkeit begonnen wird. Unternimmt der Grundstückseigentümer gegen die Fortführung der Baumaßnahme längere Zeit nichts, muß er allerdings damit rechnen, daß der Bauherr geltend macht, der Abwehranspruch wäre verwirkt. Damit ist gemeint, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und weitere Umstände die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.
Treu und Glauben erfordern im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen Bauherrn und Grundstücksnachbarn besondere gegenseitige Rücksichtnahme. Vom Nachbarn ist zu erwarten, durch zumutbares aktives Handeln dazu beizutragen, daß wirtschaftlicher Schaden vom Bauherrn abgewendet oder möglichst gering gehalten wird. Grundsätzlich gehört dazu zwar, daß der Nachbar nach Erkennen einer Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen seine nachbarlichen Einwendungen ungesäumt geltend macht. Ist der Bauherr aber nicht durch die Untätigkeit des Nachbarn und im Hinblick auf ein dadurch geschaffenes Vertrauen auf dessen Einverständnis zu seinen Baumaßnahmen veranlaßt worden, sondern hat er unabhängig davon weitgehende, mit erheblichem Kapitaleinsatz verbundene Schritte unternommen, so kann auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn, die solchen Dispositionen des Bauherrn nachfolgt, nicht mehr zur Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte führen. Für das Merkmal der Treuwidrigkeit fehlt es sodann an der außer dem Zeitablauf erforderlichen Verknüpfung des Verhaltens des Berechtigten mit bestimmten Maßnahmen des Verpflichteten.
Insbesondere kommt keine Verwirkung in Frage, wenn das Bauvorhaben innerhalb kurzer Zeit fertiggestellt wurde. Der Betroffene kann dann durchaus einige Monate warten, bis er seine Abwehrrechte geltend macht, denn Nachteile für den Bauherrn können sich zunächst nicht mehr ergeben (OVG Nordrhein-Westfalen vom 2. März 1999 - 10 A 2343/97 -).
Treu und Glauben erfordern im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen Bauherrn und Grundstücksnachbarn besondere gegenseitige Rücksichtnahme. Vom Nachbarn ist zu erwarten, durch zumutbares aktives Handeln dazu beizutragen, daß wirtschaftlicher Schaden vom Bauherrn abgewendet oder möglichst gering gehalten wird. Grundsätzlich gehört dazu zwar, daß der Nachbar nach Erkennen einer Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen seine nachbarlichen Einwendungen ungesäumt geltend macht. Ist der Bauherr aber nicht durch die Untätigkeit des Nachbarn und im Hinblick auf ein dadurch geschaffenes Vertrauen auf dessen Einverständnis zu seinen Baumaßnahmen veranlaßt worden, sondern hat er unabhängig davon weitgehende, mit erheblichem Kapitaleinsatz verbundene Schritte unternommen, so kann auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn, die solchen Dispositionen des Bauherrn nachfolgt, nicht mehr zur Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte führen. Für das Merkmal der Treuwidrigkeit fehlt es sodann an der außer dem Zeitablauf erforderlichen Verknüpfung des Verhaltens des Berechtigten mit bestimmten Maßnahmen des Verpflichteten.
Insbesondere kommt keine Verwirkung in Frage, wenn das Bauvorhaben innerhalb kurzer Zeit fertiggestellt wurde. Der Betroffene kann dann durchaus einige Monate warten, bis er seine Abwehrrechte geltend macht, denn Nachteile für den Bauherrn können sich zunächst nicht mehr ergeben (OVG Nordrhein-Westfalen vom 2. März 1999 - 10 A 2343/97 -).






