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Mieterhöhungsverlangen
24.11.2000 (GE 6/2000, 397) Zuviele "Vermieter" unschädlich
Ein Mieterhöhungsverlangen muß als Absender den Namen des Vermieters tragen. Auch bei dieser Binsenweisheit können jedoch Probleme für Mietrichter auftauchen, wie schon in GE 1999, 1427 nachzulesen war. Dort hat das Landgericht Berlin ein Erhöhungsverlangen nach § 2 MHG deshalb als unzulässig angesehen, weil neben dem Vermieter zusätzlich ein nicht Berechtigter als Absender angegeben war.
Die 65. Kammer des Landgerichts Berlin hat in ihrem Urteil vom 8. Juni 1999 zu Recht keine solche formalistische Auffassung vertreten. Nötig und ausreichend ist, daß aus dem Schreiben der Vermieter als Absender hervorgeht. Alles andere (Aufführung weiterer angeblicher Vermieter) ist Beiwerk und kann das Erhöhungsverlangen des Vermieters nicht unwirksam machen.
LG Berlin, Urteil vom 8. Juni 1999 - 65 S 469/97 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 6/2000, 409.
Die 65. Kammer des Landgerichts Berlin hat in ihrem Urteil vom 8. Juni 1999 zu Recht keine solche formalistische Auffassung vertreten. Nötig und ausreichend ist, daß aus dem Schreiben der Vermieter als Absender hervorgeht. Alles andere (Aufführung weiterer angeblicher Vermieter) ist Beiwerk und kann das Erhöhungsverlangen des Vermieters nicht unwirksam machen.
LG Berlin, Urteil vom 8. Juni 1999 - 65 S 469/97 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 6/2000, 409.