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Drastische Abmahnung
Kein Schmerzensgeld für den Mieter auch nicht bei deutlichen Worten
10.03.2009 (GE 05/2009, 290) Schwerwiegende Beleidigungen können einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Das gilt auch im Verhältnis von Vermieter zu Mietern. Die Goldwaage ist allerdings fehl am Platz: Mahnt der Vermieter den Mieter ab, darf er sich nach Ansicht des AG Neukölln einer deutlichen, um nicht zu sagen drastischen Sprache bedienen.
Der Fall: Der Vermieter hatte Mietern eine schriftliche Abmahnung zustellen lassen. Einer der Mieter sollte es unterlassen, seine Zigaretten im Treppenhaus auszudrücken und die Zigarettenschachteln auf den Hof und in das Treppenhaus zu werfen. Ferner drücke der Sohn der Familie die Eingangstür auf, obwohl diese verschlossen sei, und die Wohnungseingangstür werde ständig so fest zugeschlagen, dass der Putz aus der Wand falle und die übrigen Hausbewohner aus dem Schlaf gerissen würden. Die übrigen Mieter des Hauses, so hieß es in der Abmahnung, hätten sich darüber beschwert, dass sich besagte Mieter wie Asoziale verhielten. Am Ende der Abmahnung hieß es, die Mieter sollten ihre defekte Verhaltensweise in einem anderen Wohnhaus ausleben, wenn ihnen eine normale westeuropäische Verhaltensweise nicht möglich sei. Die Mieter hielten dies für beleidigend, rassistisch und fremdenfeindlich und verlangten Schmerzensgeld.
Das Urteil: Mit Urteil vom 26. Januar 2009 wies das Amtsgericht Neukölln die Klage ab und meinte, eine Abmahnung müsse eine deutliche Sprache ohne allzu freundliche Umschreibungen enthalten und das Verhalten des Mieters bewerten. Zu berücksichtigen sei hier, dass das Abmahnschreiben nur den Mietern zugegangen und nicht eine öffentliche Anprangerung erfolgt sei. Eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mieter liege nicht vor.
AG Neukölln, Urteil vom 26. Januar 2009 - 22 C 85/08 - Wortlaut Seite 329
Das Urteil: Mit Urteil vom 26. Januar 2009 wies das Amtsgericht Neukölln die Klage ab und meinte, eine Abmahnung müsse eine deutliche Sprache ohne allzu freundliche Umschreibungen enthalten und das Verhalten des Mieters bewerten. Zu berücksichtigen sei hier, dass das Abmahnschreiben nur den Mietern zugegangen und nicht eine öffentliche Anprangerung erfolgt sei. Eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mieter liege nicht vor.
AG Neukölln, Urteil vom 26. Januar 2009 - 22 C 85/08 - Wortlaut Seite 329