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Mieter ließ den Vermieter die Wohnung nicht besichtigen
Mängelbeseitigung: Kein Vorschuss für die Katze im Sack
10.03.2009 (GE 05/2009, 292) Liegen Mängel in Mieträumen vor, kann der Mieter die Mängel selbst beseitigen lassen und vom Vermieter einen Vorschuss verlangen allerdings nur dann, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung im Verzug ist. In Verzug kommt der Vermieter aber nicht, wenn der Mieter dem Vermieter trotz Aufforderung keine Gelegenheit zu einer Wohnungsbesichtigung gibt.
Der Fall: Mit der Behauptung, der Vermieter habe in der Wohnung keine (von ihm durchzuführenden) Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, verlangte der Mieter Zahlung eines Vorschusses zur Durchführung der Arbeiten. Der Vermieter wollte sich zunächst bei einer Besichtigung selbst ein Bild vom Zustand der Wohnung machen. Der Mieter ließ ihn jedoch nicht in die Wohnung und verhinderte damit eine Besichtigung.
Das Urteil: Das Amtsgericht wies die (Wider-) Klage des Mieters ab. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses auf die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, da der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels nicht in Verzug sei, § 536 a Abs. 2 BGB. Habe ein Mieter das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen, habe er zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen. Dieses Selbsthilferecht bestehe jedoch nicht bereits dann, wenn ein entsprechender Mangel in der Wohnung vorhanden sei, sondern nur, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sei. Vorliegend könne der Vermieter die Beseitigung von vom Mieter angezeigten Mängeln verweigern, solange ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt werde, das Bestehen und den Umfang seiner Leistungspflicht in den Mieträumen zu prüfen. Der Mieter habe trotz Aufforderung des Vermieters und des Gerichts keine Termine zur Besichtigung der Wohnung angeboten. Der Mieter könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Prozessbevollmächtigte des Vermieters bei einer Besichtigung der Wohnung durch einen Sachverständigen im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters bereits Gelegenheit gehabt habe, die Mängel zu betrachten. Dieser Termin habe nicht der Feststellung eventuell erforderlicher Malerarbeiten gedient. Zudem sei ein Rechtsanwalt keine geeignete Person, um Schäden festzustellen und die Renovierungsarbeiten vorzubereiten. Warum der vom Vermieter entsandte Hauswart nicht geeignet sein soll, Feststellungen zum Zustand der Wohnung treffen zu können, sei nicht nachvollziehbar. Anders als bei dem Prozessbevollmächtigten des Vermieters gehöre es zu seinem Arbeitsbereich, sich um das Wohnhaus zu kümmern.
AG Mitte, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 7 C 187/07 - Wortlaut Seite 329
Das Urteil: Das Amtsgericht wies die (Wider-) Klage des Mieters ab. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses auf die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, da der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels nicht in Verzug sei, § 536 a Abs. 2 BGB. Habe ein Mieter das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen, habe er zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen. Dieses Selbsthilferecht bestehe jedoch nicht bereits dann, wenn ein entsprechender Mangel in der Wohnung vorhanden sei, sondern nur, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sei. Vorliegend könne der Vermieter die Beseitigung von vom Mieter angezeigten Mängeln verweigern, solange ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt werde, das Bestehen und den Umfang seiner Leistungspflicht in den Mieträumen zu prüfen. Der Mieter habe trotz Aufforderung des Vermieters und des Gerichts keine Termine zur Besichtigung der Wohnung angeboten. Der Mieter könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Prozessbevollmächtigte des Vermieters bei einer Besichtigung der Wohnung durch einen Sachverständigen im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters bereits Gelegenheit gehabt habe, die Mängel zu betrachten. Dieser Termin habe nicht der Feststellung eventuell erforderlicher Malerarbeiten gedient. Zudem sei ein Rechtsanwalt keine geeignete Person, um Schäden festzustellen und die Renovierungsarbeiten vorzubereiten. Warum der vom Vermieter entsandte Hauswart nicht geeignet sein soll, Feststellungen zum Zustand der Wohnung treffen zu können, sei nicht nachvollziehbar. Anders als bei dem Prozessbevollmächtigten des Vermieters gehöre es zu seinem Arbeitsbereich, sich um das Wohnhaus zu kümmern.
AG Mitte, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 7 C 187/07 - Wortlaut Seite 329