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Halts Maul! und Ihr lügt doch!
Ausrasten des Mieters ist ein Grund für eine fristlose Kündigung
10.03.2009 (GE 05/2009, 293) Wenn durch das Verhalten des Mieters dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wird, kann er außerordentlich fristlos kündigen. Das gilt insbesondere für erhebliche Beleidigungen. Der Vermieter und/oder seine Mitarbeiter müssen es auch nicht hinnehmen, dass Mieter anlässlich einer Wohnungsbesichtigung ausrasten und den Vermieter/seine Mitarbeiter hinauswerfen.
Der Fall: Die Mitarbeiter der Wohnungsbaugesellschaft hatten Schimmelschäden in der Wohnung des Mieters in Augenschein genommen und dabei auf fehlende ausreichende Lüftung hingewiesen. Der Mieter rastete aus, wie er sich später ausdrückte, und stieß nicht nur Beleidigungen aus, sondern warf die Mitarbeiter aus der Wohnung. Die zunächst ausgesprochene fristlose Kündigung wurde nicht weiterverfolgt, nachdem sich der Mieter später im Rahmen eines Rechtsstreits entschuldigt hatte, und es ging nach übereinstimmender Erledigungserklärung nur noch um die Kosten der Räumungsklage.
Der Beschluss: Mit Beschluss vom 18. November 2008 legte das Landgericht Berlin dem Mieter die Kosten auf und verwies darauf, dass die Vermieterin ein solches Verhalten nicht habe hinnehmen müssen. Der Mieter habe hier eine Eskalation über Beleidigungen und Rausschmiss betrieben, was eine fristlose Kündigung gerechtfertigt habe.
LG Berlin, Beschluss vom 18. November 2008 - 67 T 134/08 - Wortlaut Seite 326
Der Beschluss: Mit Beschluss vom 18. November 2008 legte das Landgericht Berlin dem Mieter die Kosten auf und verwies darauf, dass die Vermieterin ein solches Verhalten nicht habe hinnehmen müssen. Der Mieter habe hier eine Eskalation über Beleidigungen und Rausschmiss betrieben, was eine fristlose Kündigung gerechtfertigt habe.
LG Berlin, Beschluss vom 18. November 2008 - 67 T 134/08 - Wortlaut Seite 326