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Müllschlucker-Nostalgie
24.11.2000 (GE 6/2000, 396) Vermieter darf Museumsstück nicht abreißen – oder doch?
Ein Vermieter hatte im Zuge von Modernisierungsmaßnahmen eine noch aus DDR-Zeiten stammende Müllschluckeranlage stillgelegt und verlangte vom Mieter Duldung des Abrisses. Mit Urteil vom 3. Februar 2000 wies das Amtsgericht Potsdam die Klage ab und meinte, eine nach § 541 a BGB vom Mieter zu duldende Instandsetzungsmaßnahme liege nicht vor. Vielmehr sei der Vermieter auch nach Treu und Glauben verpflichtet, die Anlage instand zu setzen. Sie genieße Bestandsschutz, da die damaligen Vorschriften eingehalten waren und auch die Sanierungskosten nicht unzumutbar hoch seien (die Kosten entsprachen etwa der vierfachen monatlichen Kaltmiete für die Wirtschaftseinheit).
Das Urteil liegt auf der Linie des „Fahrstuhlurteils“, in dem vor langen Jahren das Landgericht Berlin ausführte, der Vermieter sei zur Reparatur des Fahrstuhls verpflichtet, auch wenn dieser schon längere Zeit stillgelegt war und erhebliche Kosten dafür zu veranschlagen waren. Allerdings gibt es zum Potsdamer Müllschlucker-Urteil entscheidende Unterschiede: Mit einem Fahrstuhl werden heute wie vor 50 Jahren zur Erhöhung der Bequemlichkeit Höhenunterschiede ohne eigenen Kraftaufwand überbrückt. Der klassische Müllschlucker hat dagegen im Recycling-Zeitalter ausgedient. Und das Potsdamer Amtsgericht hat ganz offensichtlich die gesamte neuere Abfallgesetzgebung nicht zur Kenntnis genommen, wenn es meint, in Potsdam erfolge die getrennte Entsorgung häuslicher Abfälle auf freiwilliger Basis, weshalb der Müllschlucker auch nicht auf dem Wege des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu beerdigen sei. Hilfreich wäre da ein Blick in das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes ebenso wie etwa in das - auch für die Landeshauptstadt Potsdam geltende - Brandenburgische Abfallgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. Brandenburg 1997 Seite 40). Besonders empfehlenswert: § 3 Abs. 3 und 4 (Verplichtung zur Getrennterfassung). Also: Bei der Stillegung von Müllschluckern handelt es sich angesichts der neueren Abfallgesetzgebung und der damit zwingend verbundenen Neuorganisation der Hausmüllsammlung doch wohl eher um eine vom Mieter zu duldende Maßnahme aufgrund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Und die wird auch noch dazu mietpreisrechtlich wie eine Modernisierung behandelt …
AG Potsdam, Urteil vom 3. Februar 2000 - 26 c 371/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 6/2000, 411.
Das Urteil liegt auf der Linie des „Fahrstuhlurteils“, in dem vor langen Jahren das Landgericht Berlin ausführte, der Vermieter sei zur Reparatur des Fahrstuhls verpflichtet, auch wenn dieser schon längere Zeit stillgelegt war und erhebliche Kosten dafür zu veranschlagen waren. Allerdings gibt es zum Potsdamer Müllschlucker-Urteil entscheidende Unterschiede: Mit einem Fahrstuhl werden heute wie vor 50 Jahren zur Erhöhung der Bequemlichkeit Höhenunterschiede ohne eigenen Kraftaufwand überbrückt. Der klassische Müllschlucker hat dagegen im Recycling-Zeitalter ausgedient. Und das Potsdamer Amtsgericht hat ganz offensichtlich die gesamte neuere Abfallgesetzgebung nicht zur Kenntnis genommen, wenn es meint, in Potsdam erfolge die getrennte Entsorgung häuslicher Abfälle auf freiwilliger Basis, weshalb der Müllschlucker auch nicht auf dem Wege des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu beerdigen sei. Hilfreich wäre da ein Blick in das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes ebenso wie etwa in das - auch für die Landeshauptstadt Potsdam geltende - Brandenburgische Abfallgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. Brandenburg 1997 Seite 40). Besonders empfehlenswert: § 3 Abs. 3 und 4 (Verplichtung zur Getrennterfassung). Also: Bei der Stillegung von Müllschluckern handelt es sich angesichts der neueren Abfallgesetzgebung und der damit zwingend verbundenen Neuorganisation der Hausmüllsammlung doch wohl eher um eine vom Mieter zu duldende Maßnahme aufgrund von Umständen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Und die wird auch noch dazu mietpreisrechtlich wie eine Modernisierung behandelt …
AG Potsdam, Urteil vom 3. Februar 2000 - 26 c 371/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 6/2000, 411.