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WEG-Beirat
Was tun bei Fahnenflucht und Verweigerung?
15.12.2008 (GE 23/2008, 1520) Fragen & Antworten
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Frage:
Was passiert, wenn bei einer Eigentümergemeinschaft mit 115 Eigentümern der Beirat zurückgetreten ist und sich in der Eigentümerversammlung niemand mehr für den Beirat zur Verfügung stellt?
C. J., Grundstücksverwaltung
Antwort:
Die Beiratsmitglieder können in der Tat jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Wegen der wichtigen Aufgaben des Beirats als Bindeglied zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern sollte der Verwalter unter Hinweis auf diese Aufgaben (§ 29 WEG) die Bildung eines Beirats dringend vorschlagen (Tagesordnung der nächsten Versammlung). Niemand kann aber die Bestellung eines Beirats erzwingen, wenn sich kein Wohnungseigentümer zur Wahl stellt.
Nach dem neuen Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 29 Rn. 8 bis 10 soll über § 21 Abs. 8 WEG auf Antrag eines jeden Wohnungseigentümers durch ersetzende Entscheidung des Gerichts eine Bestellung möglich sein, zumindest wenn eine Wahl durch Mehrheitsbeschluss gescheitert ist. Aber auch hier gibt es keine Zwangsverpflichtung der Gewählten, weil die Bestellung (sei es selbst durch das Gericht) der Annahme durch die bestellten Beiratsmitglieder bedarf.
Wegen der Haftung bei Pflichtverletzungen der Beiratsmitglieder mag auch zu Recht eine Scheu bestehen. Dem kann durch das Beschließen einer Haftpflichtversicherung für den Beirat begegnet werden.
Mehr als Appelle an den guten Willen sind also nicht möglich.
Was passiert, wenn bei einer Eigentümergemeinschaft mit 115 Eigentümern der Beirat zurückgetreten ist und sich in der Eigentümerversammlung niemand mehr für den Beirat zur Verfügung stellt?
C. J., Grundstücksverwaltung
Antwort:
Die Beiratsmitglieder können in der Tat jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Wegen der wichtigen Aufgaben des Beirats als Bindeglied zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern sollte der Verwalter unter Hinweis auf diese Aufgaben (§ 29 WEG) die Bildung eines Beirats dringend vorschlagen (Tagesordnung der nächsten Versammlung). Niemand kann aber die Bestellung eines Beirats erzwingen, wenn sich kein Wohnungseigentümer zur Wahl stellt.
Nach dem neuen Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 29 Rn. 8 bis 10 soll über § 21 Abs. 8 WEG auf Antrag eines jeden Wohnungseigentümers durch ersetzende Entscheidung des Gerichts eine Bestellung möglich sein, zumindest wenn eine Wahl durch Mehrheitsbeschluss gescheitert ist. Aber auch hier gibt es keine Zwangsverpflichtung der Gewählten, weil die Bestellung (sei es selbst durch das Gericht) der Annahme durch die bestellten Beiratsmitglieder bedarf.
Wegen der Haftung bei Pflichtverletzungen der Beiratsmitglieder mag auch zu Recht eine Scheu bestehen. Dem kann durch das Beschließen einer Haftpflichtversicherung für den Beirat begegnet werden.
Mehr als Appelle an den guten Willen sind also nicht möglich.
Autor: Die Frage wurde beantwortet von VRiKG a.D. Dr. Lothar Briesemeister






