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Mietmängel 10 Jahre lang hingenommen
Anspruch auf Mängelbeseitigung verwirkt
24.11.2000 (GE 6/2000, 396) Nach ständiger Rechtsprechung verliert der Mieter sein Mietminderungsrecht aus § 537 BGB, wenn er über einen längeren Zeitraum (ca. sechs Monate) den vollen Mietzins vorbehaltlos zahlt.
Neben diesem Recht auf Mietminderung, das verlustig gehen kann, hat der Mieter bei Mietmängeln aber auch einen Erfüllungsanspruch, also einen Anspruch auf Beseitigung von Mängeln. Dieser Erfüllungsanspruch führt nach der herrschenden Rechtsprechung dazu, daß dem Mieter als Druckmittel ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters zugebilligt wird. Also: Keine Miete, solange die Mängel nicht beseitigt sind. Allerdings kann auch ein solcher Erfüllungsanspruch nach allgemeinen Grundsätzen (§ 242 BGB) verwirkt sein, und zwar dann, wenn der Mieter sich über längere Zeit mit dem (mangelhaften) Zustand zufrieden gibt. In einem vom Amtsgericht Spandau am 22. Oktober 1999 entschiedenen Fall hatten die vom Mieter behaupteten Mängel zehn Jahre lang bestanden, ohne daß der Mieter ernsthaft auf Beseitigung gedrängt hätte. Die Miete hatte er vorbehaltlos weitergezahlt. Damit war nach Auffassung des Gerichts auch ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht verwirkt.
AG Spandau, Urteil vom 22. Oktober 1999 - 3 b C 260/99 –
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 6/2000, 409.
AG Spandau, Urteil vom 22. Oktober 1999 - 3 b C 260/99 –
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 6/2000, 409.