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Nach Wasserschaden: Obhutspflichtverletzung durch den Mieter?
Nach Sturzregen quollen die Blumenkübel über
15.12.2008 (GE 23/2008, 1532) Stellt der Mieter auf dem Balkon der gemieteten Wohnung an hierfür vermieterseits vorgesehenen Halterungen handelsübliche Pflanzenkübel auf, liegt darin auch dann keine Obhutspflichtverletzung, wenn die Töpfe keine Abflusslöcher aufweisen, so dass sintflutartig auftretendes Regenwasser nicht vollständig abgeführt werden kann.
Der Fall: Der Mieter stellte auf dem Balkon an hierfür vermieterseits vorgesehenen Halterungen handelsübliche Pflanzenkübel auf, die keine Abflusslöcher aufwiesen. Bei einem sintflutartig auftretenden Regen quollen die Pflanzenkübel über, so dass Wasser auch in die darunterliegenden Wohnungen eindrang. Der Vermieter verlangte von dem Mieter Ersatz der Kosten zur Beseitigung der Wasserschäden, was der Mieter verweigerte.

Das Urteil: Das AG Pankow-Weißensee wies die Klage ab. In dem Aufstellen der Pflanzenkübel allein an den hierfür vermieterseits vorgesehenen Halterungen liege keine Pflichtverletzung. Dahinstehen könne, ob die Pflanzenkübel an der Unterseite mit Löchern versehen gewesen seien, da es sich um handelsübliche Ware gehandelt habe. Im Übrigen liege es auf der Hand, dass Abflusslöcher ohnehin nicht ausgereicht hätten, um sintflutartig eintretendes Regenwasser abzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass das Balkonsieb sich nicht auf dem Abfluss befunden habe oder die Mieterin das Sieb nicht ordnungsgemäß gereinigt habe, lägen ebenfalls nicht vor.

Anmerkung: In Erfüllung seiner Obhutspflichten hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die gemietete Sache keinen Schaden nimmt. Die Verletzung der Obhutspflicht kann einen Schadensersatzanspruch auslösen. Dessen Voraussetzungen hat jedoch grundsätzlich der Vermieter darzulegen und zu beweisen (Schach in Kinne/Schach/Bieber, Mietvertrags- und Mietprozessrecht, 5. Aufl. 2008, § 535 BGB Rn. 72). Ist ein Balkon mitvermietet, und sind dort Halterungen für Pflanzenkübel angebracht, darf der Mieter dort natürlich Pflanzenkübel aufstellen. Der Vermieter kann von dem Mieter auch keinen Ersatz für Rostschäden am Balkongitter infolge Gießwassers verlangen (LG Berlin, GE 1992, 383) und ist sogar verpflichtet, gegen einen Mitmieter vorzugehen, dessen Balkonbepflanzung zu Beeinträchtigungen des Mieters (z. B. durch herunterfallende Blüten und sonstige Pflanzenbestandteile sowie Vogelkot) führt (LG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2002 - 67 S 127/02 -, GE 2003, 188).
Soweit es sich um handelsübliche Pflanzenkübel handelt, die häufig keine Abflusslöcher aufweisen, dürfte dem Mieter auch deren Aufstellung nicht vorgeworfen werden können. Natürlich muss der Mieter darauf achten, dass das Abflusssieb an der dort vorgesehenen Stelle bleibt, um ein Verstopfen des Balkonabflusses zu verhindern. Aber eine Verletzung dieser Obhutspflicht muss wiederum der Vermieter beweisen, wenn er daraus Schadensersatzansprüche herleitet.

AG Pankow-Weißensee, Urteil vom 20. August 2008 - 2 C 153/08 - Wortlaut Seite 1563
Autor: Harald Kinne