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Müllplatzverlegung
Verlegung des Müllplatzes in einer Wohnanlage kann eine bauliche Veränderung darstellen
15.12.2008 (GE 23/2008, 1542) Der Abriss eines alten Müllplatzes und dessen Errichtung an anderer Stelle können eine unzulässige bauliche Veränderung bedeuten, wenn sie zu einer wesentlichen Beeinträchtigung einzelner Wohnungseigentümer am vorgesehenen neuen Ort führen.
Der Fall: In einer größeren Wohnungseigentumsanlage mit 52 Wohnungen und zehn Garagen mit zwei Stellplätzen, auf denen die Mülltonnen abgestellt werden, beschließt die Eigentümerversammlung, einen der Müllplätze, der dreiseitig mit Holzbalken eingezäunt war, an eine andere Stelle zu verlegen, die vor Begründung von Wohnungseigentum schon einmal dafür genutzt worden war und jetzt für ca. 1.500 erneut zu diesem Zweck hergerichtet werden soll. Der neue Müllplatz befindet sich neben der Erdgeschosswohnung eines Wohnungseigentümers, der erhebliche Geruchs- und Lärmbelästigungen befürchtet und deshalb den Eigentümerbeschluss anficht.
Das Urteil: Wie auch das Amtsgericht gibt das Landgericht dem Wohnungseigentümer recht. Weil der Eigentümerbeschluss vor dem 1. Juli 2007 gefasst wurde, ist seine Gültigkeit nach altem Recht vor Inkrafttreten der WEG-Reform zu beurteilen. Deren Verlegung des Müllplatzes enthält eine bauliche Veränderung, die ohne Zustimmung des beeinträchtigten Wohnungseigentümers nicht durchgeführt werden darf. Schon der beschlossene Abriss des alten Müllplatzes, aber auch der Aufbau an neuer Stelle für ca. 1.500 bedeutet einen wesentlichen Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums. Ergänzend führt das LG aus, dass der Eigentümerbeschluss angesichts der für den Antragsteller entstehenden Nachteile Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen würde und deshalb auch aus diesem Grunde für ungültig zu erklären wäre.
Anmerkung: Schon das BayObLG (GE 2002, 807) hat die Verlegung der Mülltonnenanlage unter dem Gesichtspunkt der baulichen Veränderung geprüft, jedoch die mehr als unvermeidliche Beeinträchtigung verneint, weil der neue Stellplatz anders als hier an versteckter Stelle lag und nicht besonders störte. Wichtig ist, dass das LG den Eigentümerbeschluss über die Verlegung auch dann für ungültig erklärt hätte, wenn es nicht an der Zustimmung des beeinträchtigten Wohnungseigentümers gefehlt hätte, sondern die Wohnungseigentümer die für und gegen die Verlegung sprechenden Gesichtspunkte nur unzureichend und nicht überzeugend geprüft haben.
LG Berlin, Beschluss vom 11. April 2008 - 85 T 295/07 WEG - (Einzelrichter) - Wortlaut Seite 1573
Das Urteil: Wie auch das Amtsgericht gibt das Landgericht dem Wohnungseigentümer recht. Weil der Eigentümerbeschluss vor dem 1. Juli 2007 gefasst wurde, ist seine Gültigkeit nach altem Recht vor Inkrafttreten der WEG-Reform zu beurteilen. Deren Verlegung des Müllplatzes enthält eine bauliche Veränderung, die ohne Zustimmung des beeinträchtigten Wohnungseigentümers nicht durchgeführt werden darf. Schon der beschlossene Abriss des alten Müllplatzes, aber auch der Aufbau an neuer Stelle für ca. 1.500 bedeutet einen wesentlichen Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums. Ergänzend führt das LG aus, dass der Eigentümerbeschluss angesichts der für den Antragsteller entstehenden Nachteile Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen würde und deshalb auch aus diesem Grunde für ungültig zu erklären wäre.
Anmerkung: Schon das BayObLG (GE 2002, 807) hat die Verlegung der Mülltonnenanlage unter dem Gesichtspunkt der baulichen Veränderung geprüft, jedoch die mehr als unvermeidliche Beeinträchtigung verneint, weil der neue Stellplatz anders als hier an versteckter Stelle lag und nicht besonders störte. Wichtig ist, dass das LG den Eigentümerbeschluss über die Verlegung auch dann für ungültig erklärt hätte, wenn es nicht an der Zustimmung des beeinträchtigten Wohnungseigentümers gefehlt hätte, sondern die Wohnungseigentümer die für und gegen die Verlegung sprechenden Gesichtspunkte nur unzureichend und nicht überzeugend geprüft haben.
LG Berlin, Beschluss vom 11. April 2008 - 85 T 295/07 WEG - (Einzelrichter) - Wortlaut Seite 1573
Autor: Dr. Lothar Briesemeister






