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Wohnungsvermittlung
24.11.2000 (GE 6/2000, 385) Keine Maklerprovision ohne Vermieterauftrag
Der Fall: Ein Makler hatte sich über die Wohnungsvermittlungsaufträge , die ein Vermieter einem anderen Makler erteilt hatte, informiert. Es gelang ihm, mit einem Mietinteressenten einen Maklervertrag abzuschließen und diesem Interessenten eine Wohnung zu vermitteln. Der Mieter weigerte sich, die vereinbarte Provision zu zahlen. Die Klage des Maklers blieb vor dem LG Berlin erfolglos.
Das Landgericht vertrat in seinem Urteil vom 24. September 1999 die Auffassung, der Maklervertrag mit dem Mieter sei nichtig, weil er gegen § 134 BGB verstoße. Nach § 134 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig.
§ 6 Abs.1 des einschlägigen Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermittG) bestimmt, daß „der Wohnungsvermittler … Wohnräume nur anbieten (darf), wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.“ Diesen Auftrag hatte der klagende Makler nicht. Er konnte sich auch nicht auf den Auftrag des anderen Maklers berufen, dessen Unterlagen er ausgeforscht hatte. Denn erstens hatte er ganz offensichtlich keinen solchen Unterauftrag, und zweitens dürfe – so die Auffassung des Landgerichts – ein solcher Untermaklervertrag nur dann abgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber (Vermieter) ausdrücklich eine solche Berechtigung, Untermakler einzuschalten, eingeräumt habe.
Mit eingehender Begründung folgt das Landgericht Berlin einer früheren Entscheidung des Landgerichts Hannover (NJW-RR 1991,1295), die ebenfalls bei einem Verstoß gegen § 6 WoVermittG Nichtigkeit angenommen hatte. In einer älteren Entscheidung hatte das OLG Karlsruhe (NJW 1976,1408) noch angenommen, ein Verstoß gegen § 6 WoVermittG sei zwar eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 des Gesetzes, führe aber nicht zur Nichtigkeit eines Maklervertrages.
LG Berlin, Urteil vom 24. September 1999 - 55 S 257/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 6/2000, 410.
Das Landgericht vertrat in seinem Urteil vom 24. September 1999 die Auffassung, der Maklervertrag mit dem Mieter sei nichtig, weil er gegen § 134 BGB verstoße. Nach § 134 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig.
§ 6 Abs.1 des einschlägigen Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermittG) bestimmt, daß „der Wohnungsvermittler … Wohnräume nur anbieten (darf), wenn er dazu einen Auftrag von dem Vermieter oder einem anderen Berechtigten hat.“ Diesen Auftrag hatte der klagende Makler nicht. Er konnte sich auch nicht auf den Auftrag des anderen Maklers berufen, dessen Unterlagen er ausgeforscht hatte. Denn erstens hatte er ganz offensichtlich keinen solchen Unterauftrag, und zweitens dürfe – so die Auffassung des Landgerichts – ein solcher Untermaklervertrag nur dann abgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber (Vermieter) ausdrücklich eine solche Berechtigung, Untermakler einzuschalten, eingeräumt habe.
Mit eingehender Begründung folgt das Landgericht Berlin einer früheren Entscheidung des Landgerichts Hannover (NJW-RR 1991,1295), die ebenfalls bei einem Verstoß gegen § 6 WoVermittG Nichtigkeit angenommen hatte. In einer älteren Entscheidung hatte das OLG Karlsruhe (NJW 1976,1408) noch angenommen, ein Verstoß gegen § 6 WoVermittG sei zwar eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 des Gesetzes, führe aber nicht zur Nichtigkeit eines Maklervertrages.
LG Berlin, Urteil vom 24. September 1999 - 55 S 257/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 6/2000, 410.