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Farbliche „Gestaltung“ der Wände
Was muss ich dulden und was nicht?
11.09.2008 (GE 17/2008, 1080) Fragen & Antworten Sie fragen - Wir antworten!
Frage:
Am 24. November 2007 übernahm eine Mieterin bei mir im Haus eine nach Sanierung und Renovierung (Rauhfasertapete, weiß gestrichen) erstmals neu zu beziehende Wohnung. Für die Zeit November und Dezember 2007 zahlte sie keine Miete, sondern nur die Betriebskostenpauschale (Vergünstigung für einen neuen Mieter meinerseits). Allerdings wurde von ihr noch vor dem eigentlichen Einzug die Wohnung mächtig „aufgepeppt“, indem in allen Räumen großflächige, sehr starke „Akzente“ gepinselt wurden.
Am 29. April 2008 wurde die Wohnung zum Ende Juli 2008 gekündigt.
Heute wurde mir die Wohnung so übergeben, dass ich eigentlich die Abnahme verweigern wollte. An vielen Stellen ist mit unterschiedlichen Weißtönen versucht worden, die Farbflecke zu überstreichen. Das Ergebnis ist trotz mehrerer Farbschichten völlig unbefriedigend. An einer Stelle im Flur wurde sogar die Tapete entfernt und einfach weiß gestrichen. Anstelle der Mieterin erschien zur Übergabe ihr Vater, der behauptete, dass nach dem neuen Gesetz überhaupt nicht hätte gestrichen werden müssen, da es völlig ausreiche, die Wohnung besenrein zu übergeben und außerdem die Kaution sofort zurück haben wollte. Wie ist nun die Rechtslage? Muss ich auf meine Kosten jede Verschandelung einer Wohnung hinnehmen, und der Mieter kann mir diese zurückgeben, wie es ihm gefällt?
                                                                Jürgen B., Wittstock

Antwort:
Ob der Mieter Schönheitsreparaturen zu übernehmen hat, richtet sich nach dem Mietvertrag. Die Regelung, dass die Wohnung nur besenrein zu übergeben ist, gab es nur in der DDR. Ein neues Gesetz zu Schönheitsreparaturen gibt es nicht, sondern nur eine sich ständig verschärfende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln. Ohne Prüfung des Mietvertrags kann also dazu nichts gesagt werden.
Unabhängig davon haftet der Mieter aber stets für Sachbeschädigung, wozu ein Streichen in unterschiedlichen Weißtönen ebenso zählen würde wie das Entfernen der Tapete und Überstreichen der Stelle mit Farbe. Es gibt (leider) nach der Rechtsprechung keine Verpflichtung des Mieters, die Wohnung so zurückzugeben, wie er sie vor wenigen Monaten erhalten hat.
Zur Beseitigung von Schäden kann die Kaution ebenso einbehalten werden wie für einen zu erwartenden Nachzahlungsanspruch aus einer Betriebskostenabrechnung.