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Der Nachbar baut
Anspruch auf Einsicht in Bauantrag?
11.09.2008 (GE 17/2008, 1082) Fragen & Antworten
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Frage:
Auf dem Nachbargrundstück finden Bauarbeiten statt. Unter anderem soll offenbar auch eine Mauer errichtet werden. Habe ich die Möglichkeit, beim Bezirksamt Einsicht in den Bauantrag des Nachbarn zu nehmen, um herauszufinden, ob der nicht vielleicht abweichend vom Bauantrag baut?
L. M., Berlin
Antwort:
Im Regelfall dürfte ein Anspruch auf Auskunft aus der Bauakte oder Einsicht in die Bauunterlagen gegeben sein. Eine Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Diese Drittwirkung richtet sich gegen diejenigen, die an das zu bebauende Grundstück angrenzen, also die Nachbarn. Beeinträchtigungen über Grundstücksgrenzen hinweg sind nämlich bei Baumaßnahmen grundsätzlich nicht auszuschließen. Das Einsichtsrecht lässt sich auf § 59 Abs. 3 der Berliner Bauordnung in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz stützen.
Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob die jeweiligen Nachbargrundstücke tatsächlich durch die Baumaßnahmen beeinträchtigt werden. Die schon erwähnte Drittwirkung ist eine Art abstrakte Rechtsposition, die sich aus dem Nachbarschaftsverhältnis ergibt. Ein Recht auf Einsichtnahme oder Auskunft für Baumaßnahmen auf benachbarten Grundstücken hat grundsätzlich nur der jeweilige Nachbareigentümer, nicht dagegen Mieter von Nachbargebäuden.
Auf dem Nachbargrundstück finden Bauarbeiten statt. Unter anderem soll offenbar auch eine Mauer errichtet werden. Habe ich die Möglichkeit, beim Bezirksamt Einsicht in den Bauantrag des Nachbarn zu nehmen, um herauszufinden, ob der nicht vielleicht abweichend vom Bauantrag baut?
L. M., Berlin
Antwort:
Im Regelfall dürfte ein Anspruch auf Auskunft aus der Bauakte oder Einsicht in die Bauunterlagen gegeben sein. Eine Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Diese Drittwirkung richtet sich gegen diejenigen, die an das zu bebauende Grundstück angrenzen, also die Nachbarn. Beeinträchtigungen über Grundstücksgrenzen hinweg sind nämlich bei Baumaßnahmen grundsätzlich nicht auszuschließen. Das Einsichtsrecht lässt sich auf § 59 Abs. 3 der Berliner Bauordnung in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz stützen.
Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob die jeweiligen Nachbargrundstücke tatsächlich durch die Baumaßnahmen beeinträchtigt werden. Die schon erwähnte Drittwirkung ist eine Art abstrakte Rechtsposition, die sich aus dem Nachbarschaftsverhältnis ergibt. Ein Recht auf Einsichtnahme oder Auskunft für Baumaßnahmen auf benachbarten Grundstücken hat grundsätzlich nur der jeweilige Nachbareigentümer, nicht dagegen Mieter von Nachbargebäuden.