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Rechte des WEG-Verwalters
WEG-Verwalter darf Sonderumlagen einziehen
11.09.2008 (GE 17/2008, 1104) Ein Verwalter, der durch Vertrag zur Einziehung von Wohngeld-/Hausgeldzahlungen auch im eigenen Namen ermächtigt ist, ist im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt, die Zahlung von Sonderumlagen an sich zu verlangen. Die Sonderumlagen sind in einem solchen Fall mit Vorschusszahlungen auf Grundlage eines Wirtschaftsplans vergleichbar, zu deren Einziehung der Verwalter unzweifelhaft ermächtigt ist.
Der Fall: Ausweislich des Verwaltervertrages war ein WEG-Verwalter berechtigt, zur Beitreibung rückständiger Wohngeld-/Hausgeldzahlungen zugunsten der Gemeinschaft in fremdem oder auch in eigenem Namen mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer außergerichtlich und notfalls auch gerichtlich tätig zu werden. Die Wohnungseigentümer beschlossen eine Sonderumlage. Ein Wohnungseigentümer weigerte sich, die Sonderumlage auf Verlangen des Verwalters an diesen zu zahlen. Soweit gehe die Ermächtigung des Verwalters nicht.
Der Beschluss: Allerdings weigerte er sich ohne Erfolg. Die Auslegung der entsprechenden Klausel im Verwaltervertrag ergab, dass auch Zahlungsansprüche aufgrund von Beschlüssen der Gemeinschaft zur Erbringung von Sonderumlagen von der Ermächtigung des Verwalters mit umfasst sind. Unter dem nicht gesetzlich definierten Begriff der Wohngeldzahlungen im engeren Sinne werden laufende Vorschussleistungen der Wohnungseigentümer auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans oder einer Jahresrechnung verstanden. Bei Sonderumlagen handelt es sich um eine Ergänzung des Jahreswirtschaftsplans, mithin auch um Vorschusszahlungen an die Eigentümergemeinschaft. Sonderumlagen sind also mithin regelmäßig den auf der Grundlage eines Eigentümerbeschlusses zu einem Wirtschaftsplan zu erbringenden Vorschusszahlungen vergleichbar.
Anmerkung: Die Entscheidung des Senats entspricht völlig herrschender Rechtsprechung. In vergleichbaren Fällen stellt sich die Frage, warum derartige Streitigkeiten überhaupt bis zur OLG-Ebene durchgefochten werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2008 - I-15 Wx 43/08 -
Der Beschluss: Allerdings weigerte er sich ohne Erfolg. Die Auslegung der entsprechenden Klausel im Verwaltervertrag ergab, dass auch Zahlungsansprüche aufgrund von Beschlüssen der Gemeinschaft zur Erbringung von Sonderumlagen von der Ermächtigung des Verwalters mit umfasst sind. Unter dem nicht gesetzlich definierten Begriff der Wohngeldzahlungen im engeren Sinne werden laufende Vorschussleistungen der Wohnungseigentümer auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans oder einer Jahresrechnung verstanden. Bei Sonderumlagen handelt es sich um eine Ergänzung des Jahreswirtschaftsplans, mithin auch um Vorschusszahlungen an die Eigentümergemeinschaft. Sonderumlagen sind also mithin regelmäßig den auf der Grundlage eines Eigentümerbeschlusses zu einem Wirtschaftsplan zu erbringenden Vorschusszahlungen vergleichbar.
Anmerkung: Die Entscheidung des Senats entspricht völlig herrschender Rechtsprechung. In vergleichbaren Fällen stellt sich die Frage, warum derartige Streitigkeiten überhaupt bis zur OLG-Ebene durchgefochten werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2008 - I-15 Wx 43/08 -
Autor: Hermann Kahlen