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Verzinsung der Mietkaution
Umsatzsteuerpflicht für nicht ausgezahlte Kautionszinsen
11.09.2008 (GE 17/2008, 1106) Das FG Hamburg entschied mit Urteil vom 12. Dezember 2007 (Az. 6 - K - 74/06), dass ein umsatzsteuerliches Entgelt auch darin bestehen kann, dass der Leistungsempfänger dem Leistenden Kapital überlässt und auf eine Verzinsung des hingegebenen Kapitals verzichtet. Verzichtet also z. B. ein Mieter auf die Verzinsung einer von ihm geleisteten Mietkaution, kann die unentgeltliche Kapitalüberlassung sonstiges Entgelt für den Empfang der Mietsache sein.
Zum umsatzsteuerlichen Entgelt gehört alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, somit auch nicht an den Mieter ausbezahlte quasi verrechnete Kautionszinsen. Das FG Hamburg kommt zu diesem Ergebnis, da Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Kautionszinsen haben, was gleichermaßen für Wohnraum- als auch für Gewerbemieter gilt. Verzichtet ein Mieter auf den Erhalt von Zinsen, nimmt das Gericht an, dass der Verzicht als zusätzliches Entgelt für die Vermietungsleistung des Vermieters zu beurteilen ist. Durch den Verzicht erspart der Mieter sich zusätzliche Aufwendungen, die er eigentlich zu tragen hätte. Ein anderer Rechtsgrund für einen Verzicht ist dem Gericht nicht ersichtlich.
Hinweis: Betroffen sind Fälle umsatzsteuersteuerpflichtiger Vermietung. Haben Gewerbemieter bei Rückzahlung der Kaution auf den Erhalt von Kautionszinsen verzichtet, sind die fiktiven Zinsen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (z. B. Nettokaltmiete zzgl. Betriebskostenvorauszahlung) hinzuzurechnen.
Hinweis: Betroffen sind Fälle umsatzsteuersteuerpflichtiger Vermietung. Haben Gewerbemieter bei Rückzahlung der Kaution auf den Erhalt von Kautionszinsen verzichtet, sind die fiktiven Zinsen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (z. B. Nettokaltmiete zzgl. Betriebskostenvorauszahlung) hinzuzurechnen.
Autor: Dipl.-Kffr. Katharina Kretzer-Moßner, Steuerberaterin