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LG Berlin reduziert Pauschalansätze für Belegkopien
1 DM pro Seite zuviel?
24.11.2000 (GE 6/2000, 384) Vor allem bei Betriebskostenabrechnungen kommt es immer wieder vor, daß der Mieter vom Vermieter verlangt, er solle ihm von bestimmten Unterlagen Fotokopien überlassen.
Bisher „stand“ eine zehn Jahre alte Entscheidung des Landgerichts Berlin (ZK 62), die besagte: 1 DM je Fotokopie ist nicht unbillig. Einer anderen Kammer (ZK 65) ist das zuviel. Sie bewegt sich mit ihrer neuen Entscheidung aber auf einer Linie mit aktueller amtsrichterlicher Rechtsprechung.
Einen Rechtsanspruch darauf, daß der Vermieter dem Mieter anstelle des Rechts auf Einsichtnahme Kopien überläßt, aus denen sich die Ermittlung und Zusammensetzung der zulässigen Miete ergibt, hat eigentlich nur der Mieter einer preisgebundenen Neubauwohnung. Er kann nach § 29 Abs. 2 NMV statt der Einsicht in die Berechnungsunterlagen auch die Übersendung von Fotokopien gegen Erstattung der Auslagen verlangen. Allerding wird diese Vorschrift durchgängig auch bei preisfreiem Wohnraum entsprechend angewandt.
Über die Höhe der Auslagenerstattung schweigt das Gesetz jedoch, so daß die Frage in der Rechtsprechung streitig ist. In einer älteren Entscheidung hatte das Landgericht Berlin (GE 1991, 151) einen Pauschalbetrag von 1 DM pro Seite für angemessen erachtet (ebenso Kinne, Heizung und Heizkostenabrechnung, B Rdn. 58).
Nun sind allerdings in den letzten zehn Jahren die Preise für High-Tech-Bürogeräte (einschließlich Fotokopierer) ständig gesunken, so daß neuere amtsgerichtliche Entscheidungen häufig von einem geringeren Pauschalsatz ausgehen (0,20 bis 0,50 DM).
Dieser amtsgerichtlichen Tendenz hat sich jetzt die 65. Kammer des Landgerichts Berlin durch Urteil vom 25. Januar 2000 angeschlossen, die Entscheidung ausführlich begründet und gemeint, der Anspruch des Vermieters aus einer Betriebkostenabrechnung sei deshalb nicht fällig, weil er 1 DM pro Kopie für die vom Mieter verlangte Übersendung von Belegkopien gefordert hatte.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter seinen Anwalt beauftragt, die Sache abzuwickeln – möglicherweise mit dem Hintergedanken, das Grundproblem über die Angemessenheit der Kopiekosten dadurch zu vermeiden, denn die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) enthält eine Position für Kopierkostenersatz. Das sah das Landgericht als Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit an. Der Vermieter dürfe Aufgaben, die er im Rahmen seiner Wohnungsverwaltung kostengünstiger ausführen könne, nicht an üblicherweise mit der Hausverwaltung nicht beauftragte Dritte vergeben mit der Folge, daß die so erhöhten Kosten gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden könnten.
In welcher Höhe der Auslagenersatz des Vermieters je Seite angemessen ist, hat das Landgericht nicht entschieden. Es sei Aufgabe des Vermieters, den tatsächlichen Aufwand oder marktübliche Kosten nachzuweisen. Die wohl herrschende Auffassung geht derzeit von einem angemessenen Satz von 0,50 DM pro Seite aus (Langenberg, Betriebskostenrecht, Seite 210). Die zuweilen vertretene Auffassung, es könnten nur 0,10 DM oder 0,20 DM pro Seite verlangt werden, berücksichtigt nicht, daß neben den reinen Materialkosten auch die zusätzlichen Personalkosten für den Mehraufwand (Heraussuchen, Kopieren, Eintüten) berechnet werden können. Weitere Personalkosten können allerdings nicht geltend gemacht werden, da es sich hierbei um Verwaltungskosten handelt (ausführlich Langenberg, a. a. O.). Im übrigen darf natürlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die dem Mieter zustehende Belegeinsicht anstelle der Übersendung von Belegkopien auch Verwaltungsaufwand verursacht, der dem Mieter überhaupt nicht in Rechnung gestellt werden darf.
LG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2000 - 65 S 260/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 6/2000, 409.
Einen Rechtsanspruch darauf, daß der Vermieter dem Mieter anstelle des Rechts auf Einsichtnahme Kopien überläßt, aus denen sich die Ermittlung und Zusammensetzung der zulässigen Miete ergibt, hat eigentlich nur der Mieter einer preisgebundenen Neubauwohnung. Er kann nach § 29 Abs. 2 NMV statt der Einsicht in die Berechnungsunterlagen auch die Übersendung von Fotokopien gegen Erstattung der Auslagen verlangen. Allerding wird diese Vorschrift durchgängig auch bei preisfreiem Wohnraum entsprechend angewandt.
Über die Höhe der Auslagenerstattung schweigt das Gesetz jedoch, so daß die Frage in der Rechtsprechung streitig ist. In einer älteren Entscheidung hatte das Landgericht Berlin (GE 1991, 151) einen Pauschalbetrag von 1 DM pro Seite für angemessen erachtet (ebenso Kinne, Heizung und Heizkostenabrechnung, B Rdn. 58).
Nun sind allerdings in den letzten zehn Jahren die Preise für High-Tech-Bürogeräte (einschließlich Fotokopierer) ständig gesunken, so daß neuere amtsgerichtliche Entscheidungen häufig von einem geringeren Pauschalsatz ausgehen (0,20 bis 0,50 DM).
Dieser amtsgerichtlichen Tendenz hat sich jetzt die 65. Kammer des Landgerichts Berlin durch Urteil vom 25. Januar 2000 angeschlossen, die Entscheidung ausführlich begründet und gemeint, der Anspruch des Vermieters aus einer Betriebkostenabrechnung sei deshalb nicht fällig, weil er 1 DM pro Kopie für die vom Mieter verlangte Übersendung von Belegkopien gefordert hatte.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter seinen Anwalt beauftragt, die Sache abzuwickeln – möglicherweise mit dem Hintergedanken, das Grundproblem über die Angemessenheit der Kopiekosten dadurch zu vermeiden, denn die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) enthält eine Position für Kopierkostenersatz. Das sah das Landgericht als Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit an. Der Vermieter dürfe Aufgaben, die er im Rahmen seiner Wohnungsverwaltung kostengünstiger ausführen könne, nicht an üblicherweise mit der Hausverwaltung nicht beauftragte Dritte vergeben mit der Folge, daß die so erhöhten Kosten gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden könnten.
In welcher Höhe der Auslagenersatz des Vermieters je Seite angemessen ist, hat das Landgericht nicht entschieden. Es sei Aufgabe des Vermieters, den tatsächlichen Aufwand oder marktübliche Kosten nachzuweisen. Die wohl herrschende Auffassung geht derzeit von einem angemessenen Satz von 0,50 DM pro Seite aus (Langenberg, Betriebskostenrecht, Seite 210). Die zuweilen vertretene Auffassung, es könnten nur 0,10 DM oder 0,20 DM pro Seite verlangt werden, berücksichtigt nicht, daß neben den reinen Materialkosten auch die zusätzlichen Personalkosten für den Mehraufwand (Heraussuchen, Kopieren, Eintüten) berechnet werden können. Weitere Personalkosten können allerdings nicht geltend gemacht werden, da es sich hierbei um Verwaltungskosten handelt (ausführlich Langenberg, a. a. O.). Im übrigen darf natürlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die dem Mieter zustehende Belegeinsicht anstelle der Übersendung von Belegkopien auch Verwaltungsaufwand verursacht, der dem Mieter überhaupt nicht in Rechnung gestellt werden darf.
LG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2000 - 65 S 260/99 -
Den Wortlaut des gesamten Urteils finden Sie abgedruckt in der Zeitschrift GE (Nr./Jahr/Seite) 6/2000, 409.