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Verkauf einer Eigentumswohnung
Wer zahlt Verwaltergebühr?
25.08.2008 (GE 16/2008, 1016) Fragen & Antworten
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Frage:
In einer von mir verwalteten Wohnungseigentumsanlage sieht die Teilungserklärung vor, dass der Verwalter seine Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums zu erteilen hat.
Ferner heißt es im von mir verwendeten Verwaltervertrag Muss der Verwalter dem Verkauf in notariell beglaubigter Form zustimmen, so hat er Anspruch auf Auslagenersatz und -vergütung. Für seine Bemühungen erhält der Verwalter eine Pauschalvergütung in Höhe von zur Zeit 120 . Für die Erfüllung haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner.
Der Erwerber einer Wohnung vertritt nun die Auffassung, dass die Kosten nicht von ihm als Sondereinzelkosten zu tragen sind, sondern die Gemeinschaft diese Kosten als Verwaltungskosten insgesamt zu tragen hätte. Ist diese Auffassung richtig?
HV M. W., per eMail
Antwort:
Der Erwerber steht vor der Erteilung der Zustimmung weder zu den Wohnungseigentümern noch zum Verwalter in einer Rechtsbeziehung (so wörtlich Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., Rdn. 12 zu § 12 WEG). Was im Verwaltervertrag (mit den Wohnungseigentümern) geregelt ist, ist daher für den Käufer unerheblich; es gibt keinen Vertrag zu Lasten Dritter. Ein Anspruch auf Auslagenersatz kann sich nur gegen den Verkäufer oder die Eigentümergemeinschaft richten (KG DWE 1989, 143). Wenn im Verwaltervertrag die Eigentümergemeinschaft nicht als Verpflichtete vorgesehen ist, haftet also nur der Verkäufer.
In einer von mir verwalteten Wohnungseigentumsanlage sieht die Teilungserklärung vor, dass der Verwalter seine Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums zu erteilen hat.
Ferner heißt es im von mir verwendeten Verwaltervertrag Muss der Verwalter dem Verkauf in notariell beglaubigter Form zustimmen, so hat er Anspruch auf Auslagenersatz und -vergütung. Für seine Bemühungen erhält der Verwalter eine Pauschalvergütung in Höhe von zur Zeit 120 . Für die Erfüllung haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner.
Der Erwerber einer Wohnung vertritt nun die Auffassung, dass die Kosten nicht von ihm als Sondereinzelkosten zu tragen sind, sondern die Gemeinschaft diese Kosten als Verwaltungskosten insgesamt zu tragen hätte. Ist diese Auffassung richtig?
HV M. W., per eMail
Antwort:
Der Erwerber steht vor der Erteilung der Zustimmung weder zu den Wohnungseigentümern noch zum Verwalter in einer Rechtsbeziehung (so wörtlich Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., Rdn. 12 zu § 12 WEG). Was im Verwaltervertrag (mit den Wohnungseigentümern) geregelt ist, ist daher für den Käufer unerheblich; es gibt keinen Vertrag zu Lasten Dritter. Ein Anspruch auf Auslagenersatz kann sich nur gegen den Verkäufer oder die Eigentümergemeinschaft richten (KG DWE 1989, 143). Wenn im Verwaltervertrag die Eigentümergemeinschaft nicht als Verpflichtete vorgesehen ist, haftet also nur der Verkäufer.