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Verbrauchsabrechnung
Auch Regenwasser ist umlegbar
25.08.2008 (GE 16/2008, 1022) Auch wenn der Vermieter die Wasserkosten nicht nach Fläche, sondern Verbrauch umlegt, zählt das Regenwasserentgelt zu den Abwasserkosten.
Der Fall: Der Vermieter hatte Wasseruhren einbauen lassen. Der Mieter verweigerte die Zahlung der Kosten für Niederschlagswasser. Außerdem sei die Messdifferenz zwischen Haupt- und Zwischenzähler höher als 20 %. Dies sei vom Vermieter nicht erläutert worden.
Der Beschluss: Mit Beschluss vom 21. April 2008 wies das Landgericht Berlin darauf hin, dass die Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, das der Klage des Vermieters stattgegeben hatte, zutreffe. Auch die Abwasserkosten zählten zu den Wasserkosten, so dass auch die Niederschlagsgebühr umgelegt werden könne. Die vom Mieter beanstandete Messdifferenz von mehr als 20 % ergebe sich nur daraus, dass er die Niederschlagsgebühr nicht mitgerechnet habe.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 11. Februar 2008 - 11 C 254/07 -; LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 21. April 2008 - 62 S 92/08 - Wortlaut Seite 1063
Der Beschluss: Mit Beschluss vom 21. April 2008 wies das Landgericht Berlin darauf hin, dass die Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, das der Klage des Vermieters stattgegeben hatte, zutreffe. Auch die Abwasserkosten zählten zu den Wasserkosten, so dass auch die Niederschlagsgebühr umgelegt werden könne. Die vom Mieter beanstandete Messdifferenz von mehr als 20 % ergebe sich nur daraus, dass er die Niederschlagsgebühr nicht mitgerechnet habe.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 11. Februar 2008 - 11 C 254/07 -; LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 21. April 2008 - 62 S 92/08 - Wortlaut Seite 1063