Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

Archiv / Suche


Tätlichkeiten gegen für Bauüberwachung abgestellten Mitarbeiter
Fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung
25.08.2008 (GE 16/2008, 1027) Bei Tätlichkeiten des Mieters gegen Mitmieter, den Vermieter oder die von ihm beauftragten Personen ist i. d. R. der Hausfrieden nachhaltig gestört und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, was eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt.
Der Fall: Der Mieter war durch rechtskräftiges Urteil zur Duldung verpflichtet worden. Gleichwohl gewährte er keinen Zutritt zu seiner Wohnung und verlangte die Aushändigung eines Bauablaufplanes. Die Wohnung wurde daraufhin zwangsweise zweimal durch den Gerichtsvollzieher geöffnet. Danach kam es im Treppenhaus zum Streit zwischen dem Mieter und dem vom Vermieter beauftragten Baubetreuer, der vom Mieter beleidigt und geschlagen wurde.Der Vermieter kündigte fristlos.

Der Beschluss: Mit Beschluss vom 26. Juni 2008 wies das LG Berlin die Berufung des Mieters gegen das Räumungsurteil des AG Köpenick zurück. Der Vermieter müsse Gewalttätigkeiten des Mieters gegen von ihm beauftragte Personen nicht hinnehmen; man könne auch ohne Abmahnung fristlos kündigen. Die Vorgeschichte des Vorfalls lasse den Übergriff des Mieters auch nicht in einem milderen Licht erscheinen, denn er habe zu Unrecht die Vorlage eines neuen Bauablaufplanes verlangt, nachdem durch seine anfängliche Weigerung der Duldung der Modernisierungsmaßnahmen die ihm mitgeteilten Termine gegenstandslos geworden seien.

Anmerkung der Redaktion: Wie ein Urteil auf Gewährung von Zutritt zur Wohnung zu vollstrecken ist, ist zweifelhaft. Nach Auffassung einiger Gerichte liegt eine nicht vertretbare Handlung i. S. d. § 888 ZPO vor, so dass bei Weigerung des Duldungsverpflichteten ein Zwangsgeld oder Zwangshaft vom Vollstreckungsgericht gegen den Mieter festzusetzen ist. Nach anderer Auffassung richtet sich die Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO, wo neben der Verhängung eines Ordnungsgeldes oder der Ordnungshaft auch nach § 892 ZPO die Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers zur Beseitigung des Widerstandes möglich ist. Lützenkirchen (NJW 2007, 2156) empfiehlt einen Zusatz in der Klage, wonach der Mieter „durch Öffnen der Wohnungseingangstür sowie sämtlicher Zimmertüren“ Zutritt zu gewähren habe. Nach Auffassung von Lützenkirchen liegt dann eine vertretbare Handlung i. S. d. § 887 ZPO vor, bei der ebenfalls die Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO möglich ist (vgl. Flatow, jurisPR-MietR 8/2006, Anm. 6: „Die wohl herrschende Meinung vertritt die Auffassung, dass die Vollstreckung eines Titels auf Duldung des Zutritts zur Wohnung nach § 892 ZPO erfolgen könne, indem der Gerichtsvollzieher zur Beseitigung des Widerstands hinzugezogen werde.“).

LG Berlin, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 67 S 337/07 - Wortlaut Seite 1052